Gemeinnützigkeit
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern er muss auch in seiner Satzung festlegen, welche gemeinnützigen Zwecke er verfolgen möchte und auf welche Art und Weise die Zwecke insbesondere verwirklicht werden sollen (formelle Satzungsmäßigkeit).
Vereine sind schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen. Diese dient nicht nur gegenüber der Mitgliederversammlung und der steuerlichen Umsatz- und Gewinnermittlung, sondern muss zugleich dokumentieren, dass der Erwerb und die Verwendung der Mittel nicht gegen die Regelungen der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften verstoßen.
Der Gesetzgeber fordert daher für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke.
Entsprechend dieser Rechtslage muss gewährleistet sein, dass durch ordnungsgemäße, nachprüfbare Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) eine ordnungsgemäße Buchführung geführt wird.
Ordnungsgemäß ist eine Buchführung dann, wenn sich ein „sachverständiger Dritter“ innerhalb angemessener Zeit ein Bild über die Lage des Vereins machen kann. Einnahmen und Ausgaben sind deshalb für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
- Ideeller Bereich,
- Vermögensverwaltung,
- Zweckbetriebe
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
getrennt zu führen.
Zuwendungsbestätigungen:
Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO (Prüfung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61), eines Freistellungsbescheids oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen) älter als drei Jahre oder ist der Freistellungsbescheid - beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid - älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen.
Bei Missbräuchen auf diesem Gebiet, z.B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Liegen neuere Erkenntnisse nach Bekanntgabe einer Feststellung nach § 60a AO (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen), eines Freistellungsbescheids oder einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vor, dass auf Grund der tatsächlichen Geschäftsführung der Körperschaft die Steuerbegünstigung voraussichtlich nicht gewährt werden kann, kann eine Steuerfestsetzung (ggf. mit 0 €) erfolgen.
Dies kann durch einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Körperschaftsteuerbescheid geschehen, in dem jeweils von der vollen Steuerpflicht ausgegangen wird. Dies hat zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Haftung:
Die Körperschaft ist auf eine mögliche Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG hinzuweisen.
Hinweise:
Die Finanzverwaltungen überprüfen die tatsächliche Geschäftsführung anhand von Steuererklärungen. Für Vereine wird hier u.a. auf die beiden Formulare (seit 2017) KSt 1 und Anlage Gem verwiesen. Bei Rechtsverstößen kann dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden.
Bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland besteht eine erhöhte Nachweispflicht (§ 90 Abs. 2 AO).
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