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Steuerliche Tätigkeitsbereiche

Von echten und unechten Mitgliederbeiträgen

Mitgliederbeiträge sind eine elementare Finanzierungsquelle für Vereine. In den Satzungen der Vereine ist geregelt, dass die Mitglieder einen Betrag zu zahlen haben. Der Beitrag soll die Zweckverwirklichung des Vereins gewährleisten.

Das deutsche Steuerrecht geht davon aus, dass der Mitgliederbeitrag dazu bestimmt ist, den Gesamtbelangen aller Mitglieder zu dienen. Ein konkreter Leistungsaustausch zwischen dem Einzelmitglied und den Vereinsleistungen wird danach nicht angenommen, wenn

  • die Beiträge für alle Mitglieder gleich hoch sind oder
  • die Beiträge sich nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig berechnen lassen und
  • sich nicht nach einer tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme richten.

Die gleichmäßige Berechnung wird auch bei einer Beitragsstaffel gewahrt, wenn zum Beispiel in einer Beitragsordnung zwischen jugendlichen, aktiven und passiven Mitgliedern und einer Familienmitgliedschaft differenziert wird.

Leistungsaustausch als sogenannter unechter Mitgliederbeitrag

Nach deutschem Steuerrecht werden die Mitgliederbeiträge dem ideellen steuerlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Richtet sich der Beitrag allerdings nach tatsächlicher oder vermuteter Inanspruchnahme, liegt ein Leistungsaustausch vor. 

Beispiel: Die Mitglieder der Schwimmabteilung zahlen einen Beitrag, der sich an der Anzahl der Tage orientiert, an denen das Mitglied die Schwimmbahnen nutzen kann. Da die Höhe des Beitrags von der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängt, handelt es sich steuerrechtlich nicht um einen (echten) Mitgliederbeitrag, sondern um ein Entgelt. Dieses ist – irreführend als unechter Mitgliederbeitrag bezeichnet – nicht im ideellen Bereich zu erfassen, sondern dem unternehmerischen Bereich des Vereins zuzuordnen.

Die Zuordnung zu den Steuerbereichen aufteilen

Die Frage, ob die Zuordnung im Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen, übrige Zweckbetriebe oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfolgen hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Wenn die Beitragszahlung sowohl den Gesamtbelangen dient, als auch einzelne Leistungen gegenüber dem Mitglied damit vergütet werden sollen, ist der Beitrag aufzuteilen. Der den Gesamtinteressen des Vereins dienende Anteil ist als echter Mitgliedsbeitrag im ideellen Bereich zu erfassen. Der Anteil, der auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen entfällt, ist als Entgelt zu behandeln und einem der übrigen Tätigkeitsbereiche zuzuordnen.

Vgl. hierzu auch folgende Artikel:

Auf die richtige Zuordnung kommt es an

Die Zweckbetriebe

Der Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

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