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Steuerliche Tätigkeitsbereiche

Auf die richtige Zuordnung kommt es an

Um nachvollziehen zu können, ob ein Verein steuerpflichtig ist, sind alle Einnahmen und Ausgaben den sogenannten steuerlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Durch die Zuordnung wird darüber hinaus der Nachweis erbracht, dass die Körperschaft ihre Mittel für satzungsgemäße Zwecke verwendet und die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts einhält.

Grob wird unterschieden zwischen

1. dem ideellen Bereich

2. der Vermögensverwaltung

3. den Zweckbetrieben

4. dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Aufgabe der Buchführung ist es, alle Einnahmen und Ausgaben, die im Verein anfallen, systematisch zu erfassen, das heißt, diesen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen.

Abgabenordnung ist maßgeblich für die Zuordnung zu den steuerlichen Tätigkeitsbereichen

Die steuerlichen Tätigkeitsbereiche werden aus der Systematik der Abgabenordnung abgeleitet. Die Abgabenordnung enthält die relevanten Vorschriften für das Gemeinnützigkeitsrecht.

Sie sagt, wann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt und unter welchen Voraussetzungen dieser steuerpflichtig wird bzw. was ein Zweckbetrieb ist und welche besonderen Voraussetzungen hierbei zu beachten sind. Aufgrund der unterschiedlichen Folgen der Einnahmen und Ausgaben auf die Besteuerung, ergibt sich die Notwendigkeit der unterschiedlichen Zuordnung.

Wenn sich Einnahmen und Ausgaben mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen lassen

Zu beachten ist, dass es immer wieder vorkommt, dass Einnahmen und Ausgaben mehreren Tätigkeitsbereichen zuzuordnen sind.

1. Beispiel: Eine Übungsleiterin wird wöchentlich vier Stunden im Übungsbetrieb eingesetzt. Hierfür erhält sie monatlich 200 Euro pauschalen Aufwendungsersatz. Die Hälfte ihrer Tätigkeit trainiert sie eine Jugendgruppe der Turnabteilung. Für die andere Hälfte gibt sie einen Kurs, für den der Verein Kursgebühren kassiert.

Lösung: Die Buchhalterin wird eine sogenannte Splittingbuchung vornehmen und 100 Euro als Ausgabe im ideellen Bereich und 100 Euro als Ausgabe im Zweckbetrieb buchen.

Während es für die Einnahmen eine feste Zuordnung gibt, lässt sich dies auf die Ausgaben nicht ohne weiteres übertragen. Hier gilt die Grundregel: "Die Zuordnung der Ausgaben folgt der Zuordnung der Einnahme, der die Ausgabe zugeordnet werden kann."

2. Beispiel: Der Abteilungsleiter der Radsportabteilung kauft 1.000 Brötchen. Werden diese bei den Verpflegungsstellen der Radtouristikfahrt den Teilnehmern gereicht, sind die Kosten im Zweckbetrieb zu buchen. Sollen sie dagegen im Start- und Zielbereich zum Verkauf angeboten werden, hat der Vereinskassierer den Einkaufspreis im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

(Quelle: § 14 Abgabenordnung, § 64 Abgabenordnung, § 65 Abgabenordnung, § 67a Abgabenordnung)

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