Der Rücktritt des Vorstands
Vor Ablauf der Amtszeit vom Amt lösen?
In den meisten Satzungen ist vorgesehen, dass die Mitglieder des Vorstands für eine gewisse Amtszeit gewählt werden, zum Beispiel ein Jahr oder zwei Jahre. Dann läuft die Amtszeit mit Ablauf der in der Satzung genannten Zeit ab. Manchmal gibt es aber Situationen, Anlässe oder Gründe für Vorstandsmitglieder, vor Ablauf der Amtszeit die Vorstandstätigkeit aufzugeben. Die Gründe können vielfältig sein: Von der Krankheit über Umzug und berufliche Belastungen bis hin zu Unstimmigkeiten innerhalb des Vorstands.
Voraussetzungen beachten?
Es stellt sich dann die Frage, ob ein Vorstandsmitglied das Amt sofort niederlegen kann oder ob gewisse Voraussetzungen zu beachten sind. Hierbei ist zunächst zwischen dem ehrenamtlich tätigen und dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied zu unterscheiden. Der hauptamtliche Vorstand wird in der Regel einen Dienstvertrag haben, der zu erfüllen sein wird. Es sind die im Dienstvertrag vereinbarten Besonderheiten zu beachten. Beendigung von Dienstvertrag und Vorstandstätigkeit sollten miteinander korrelieren.
Dagegen kann das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied grundsätzlich jederzeit vom Amt zurücktreten. Allerdings darf der Rücktritt nicht zur Unzeit erfolgen.
Von einer Unzeit ist auszugehen, wenn durch den Rücktritt dem Verein ein Schaden entstehen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 274).
Beispiel: Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, die gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Tritt ein Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung zurück, dann kann das verbliebene Vorstandsmitglied den Verein nicht mehr wirksam vertreten. Es kann keine rechtlichen Erklärungen wirksam abgeben, also zum Beispiel keine Verträge abschließen oder kündigen. Ein Rücktritt läge somit zur Unzeit vor.
Dem Vorwurf, der Rücktritt erfolge zur Unzeit, kann entgegengetreten werden, indem der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einlädt, die einen neuen Vorstand wählen kann. Damit bleibt der Verein handlungsfähig.
ABER: Auch die zur Unzeit ausgesprochene Amtsniederlegung ist wirksam. Das Vorstandsmitglied macht sich aber schadensersatzpflichtig.
TIPP
Wenn ein Vorstand beabsichtigt, vom Amt zurückzutreten, dann sollte der Rücktritt gut formuliert sein. Es ist anerkannt, dass der Rücktritt unter der Bedingung der Austragung aus dem Vereinsregister erfolgen kann. Denn dann kann der bisherige Vorstand noch selbst den Antrag auf Austragung beim Vereinsregister stellen. Erfolgt der Rücktritt „mit sofortiger Wirkung“, dann gilt dieser mit Zugang beim zuständigen Vereinsorgan. Ab diesem Zeitpunkt ist der (ehemalige) Vorstand nicht mehr zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Noch gut zu wissen
Es gibt „keinen Rücktritt vom Rücktritt“. Bereut ein Vorstandsmitglied den „sofortigen Rücktritt“, dann kann es diese Erklärung grundsätzlich nicht zurücknehmen, sondern muss neu gewählt werden.
Nach überwiegender Ansicht ist die Amtsniederlegung gegenüber dem Vereinsorgan zu erklären, dass den Vorstand bestellt hat. Das ist bei den meisten Sportvereinen die Mitgliederversammlung. Ein Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitglieder dürfte damit in der Regel nicht wirksam sein (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 275). Insofern sollte das Vorstandsmitglied den Rücktritt gegenüber der Mitgliederversammlung erklären und bei der Einberufung bereits die Möglichkeit vorsehen, eine Nachfolge zu wählen.
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