Keine gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Vorstands
Nach dem Gesetz muss der Verein einen Vorstand haben (vgl. § 26 Absatz 1 BGB). Damit ist zunächst das Organ gemeint. Weitere Aussagen enthält das Gesetz dazu kaum. Das betrifft insbesondere die Frage, aus wieviel Personen der Vorstand bestehen und welche Positionen er haben muss. Lediglich in § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB wird ausgeführt, dass der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Vorstand auch nur aus einer Person bestehen kann.
Vorstandstätigkeit auf mehrere Schultern verteilen
In der Regel ist es aber nicht zweckmäßig, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht. Insbesondere in ehrenamtlich geführten Vereinen ist es sinnvoll, die Vorstandstätigkeit auf mehrere Schultern zu verteilen.
Traditionell haben sich Zusammensetzungen mit Funktionsbezeichnungen, die den einzelnen Aufgaben entsprechenden, etabliert: zum Beispiel 1. Vorsitzende, 2. oder stellvertretende Vorsitzende, Kassierer oder Schatzmeisterin, Schriftführerin oder Schriftführer.
Daneben kann es aber auch zweckmäßig sein, zahlreiche weitere Funktionen in die Vorstandsarbeit zu integrieren, wie Abteilungsleitungen, Sportwartinnen und Sportwarte, Referentinnen und Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Jugendleitungen oder Beisitzerinnen und Beisitzer.
Damit nicht alle in die Leitungsaufgaben des Vereins eingebundenen Personen vertretungsberechtigt und damit in das Vereinsregister einzutragen sind, kann zwischen verschiedenen Vorstandsgremien unterschieden werden. Viele Satzungen von Sportvereinen sehen deshalb einen Vorstand gemäß § 26 BGB vor, dessen Mitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt sein sollen, und einen sogenannten erweiterten Vorstand oder Gesamtvorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird auch vielfach geschäftsführender Vorstand genannt, wobei das Gesetz diese Begrifflichkeit nicht kennt. Über den erweiterten Vorstand oder Gesamtvorstand werden dann die weiteren, nicht vertretungsberechtigten Funktionsträger in die Vereinsleitung einbezogen. Diesem Gremium können dann über die Satzung eigenständige Zuständigkeiten eingeräumt werden.
Gut zu wissen
Die Begrifflichkeiten der einzelnen Funktionsträger ist nicht geregelt und auch nicht zwingend vorgegeben. Mittlerweile gehen Sportvereine auch dazu über, die Zusammensetzung der Vorstandsgremien offener zu gestalten. So kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand aus mindestens zwei und bis zu fünf Vorstandsmitglieder besteht. Damit wird der aktuellen Entwicklung Rechnung getragen, dass nicht mehr ausreichend Kandidatinnen und Kandidaten für die in der Satzung vorgesehenen Vereinsämter vorhanden sind und Positionen unbesetzt bleiben. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder können dann nach Kompetenz und zeitlicher Verfügbarkeit in einer Geschäftsordnung flexibel festgeschrieben werden.
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