Die Entlastung des Vorstands
Gesetzlich nicht geregelt
In vielen Vereinssatzungen ist vorgesehen, dass der Vorstand entlastet wird. Gesetzlich ist die Entlastung des Vorstands nicht geregelt. Sie entspricht aber einem weitverbreiteten Brauch in Vereinen und ist in der Regel in den Satzungen enthalten.
Rechtlich hat die Entlastung die Bedeutung, dass die Vorstandsmitglieder von Schadensersatzansprüchen, die sich aus der Amtsführung ergeben können, befreit werden und die Amtsführung nicht beanstandet wird.
Mitgliederversammlung zuständig für Entlastung
Zuständig für die Entlastung ist in der Regel die Mitgliederversammlung. Die Satzung kann aber auch vorsehen, dass ein anderes Organ die Entlastung erteilt, wie zum Beispiel ein Aufsichtsrat.
Entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands, dann sind die Vorstandsmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen, da es sich bei der Entlastung um ein Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied handelt (vgl. § 34 BGB; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 34 Rn. 2).
Auch bei einzelnen Vorstandsmitgliedern möglich
Die Entlastung kann gegenüber dem gesamten Vorstand als Gremium erteilt werden, sie kann aber für jedes einzelne Vorstandsmitglied gesondert vorgenommen werden (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 582). Das kann sinnvoll sein, wenn zum Bespiel ein Vorstandsmitglied dem Verein einen Schaden zugefügt, ohne dass die anderen Vorstandsmitglieder ein Mitverschulden trifft.
Grundlage der Entlastung
Grundlage der Entlastung ist der jeweilige Geschäfts- bzw. Rechenschaftsbericht des Vorstands und in der Regel auch der Kassenprüfbericht. Die Entlastung bezieht sich somit auf ein Geschäftsjahr, welches den Berichten zugrunde lag. Die Entlastung kann, wenn sich die Berichte auf mehrere Jahre beziehen, auch für einzelne Geschäftsjahre erteilt bzw. versagt werden. Ebenso ist es möglich, die Entlastung für einzelne Geschäfte oder Sachverhalte zu verweigern, im Übrigen aber zu erteilen.
Da der jeweilige Geschäfts- bzw. Rechenschaftsbericht die Grundlage für die Entlastung darstellt, muss dieser wahr und vollständig sein. Wird in dem jeweiligen Bericht ein Sachverhalt verschwiegen oder verschleiert, der zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstands führen kann, dann entfällt die Wirkung der Entlastung.
Wichtig zu wissen
Auch wenn der bisherige Vorstand nicht entlastet wird, kann selbstverständlich ein neuer Vorstand gewählt werden.
Und: Trotz Verweigerung der Entlastung kann der bisherige Vorstand wiedergewählt werden. Damit bleibt es dem Verein unbenommen, mögliche Schadensersatzansprüche auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
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