Die Beendigung des Vereins
Verschiedene Möglichkeiten
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, einen Verein zu beenden. Hier ein Überblick:
Beendigung
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung: § 41 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden kann. Da dies den häufigsten Fall der Beendigung darstellt, wird dieser in einem gesonderten Artikel ausführlich behandelt.
- durch Insolvenz: Nach § 42 Absatz 1 BGB bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verein die Auflösung. Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Wegen der praktischen Bedeutung wird auch die Insolvenz des Vereins in einem gesonderten Artikel dargestellt.
- durch Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz: Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz wird im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme der übertragende Rechtsträger und im Fall der Verschmelzung durch Neugründung die übergehenden Rechtsträger aufgelöst (siehe hierzu den vertiefenden Artikel „Die Verschmelzung von Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz“).
- durch Zeitablauf: In der Satzung kann ein konkretes Datum für die Beendigung des Vereins vorgesehen sein, was wohl eher die Ausnahme sein dürfte.
- durch Entzug der Rechtsfähigkeit: Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, dann hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen die Rechtsfähigkeit zu entziehen (vgl. § 73 BGB).
- durch Wegfall sämtlicher Mitglieder: Fallen sämtliche Mitglieder weg (durch Tod oder Austritt), dann erlischt der Verein ebenfalls, da ein Verein ohne Mitglieder nicht denkbar ist.
- durch Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde: Laufen Zweck oder Tätigkeiten eines Vereins den Strafgesetzen zuwider oder richtet sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, dann kann er verboten werden (vgl. § 3 Absatz 1 VereinsG). Das Verbot beinhaltet die Auflösung des Vereins. Ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen, dann erfolgt auf Anzeige der Verwaltungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Verbots die Eintragung der Auflösung und das Erlöschen des Vereins in das Vereinsregister.
- Früher wurde auch angenommen, dass der Verein aufgelöst sei, wenn der Vereinszweck erreicht ist. Stattdessen wird heute auch in diesem Fall ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung verlangt.
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