Die Liquidation des Vereins
Liquidation bedeutet die Abwicklung des Vereins
Das Gesetz bestimmt, dass eine Liquidation stattfinden muss, wenn das Vermögen des Vereins nicht an den Fiskus geht. Die Liquidation unterbleibt ebenfalls dann, wenn über das Vereinsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. § 47 BGB). Hintergrund ist, dass § 45 BGB definiert, wie das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins bzw. Entziehung der Rechtsfähigkeit zu verwenden ist.
Eine Liquidation unterbleibt ebenfalls im Fall der Verschmelzung und der Aufspaltung nach dem Umwandlungsgesetz (vgl. § 20 Absatz 1 Nr. 1 UmwG und § 123 Absatz 1, § 125 Absatz 1 UmwG).
Hauptanwendungsfall der Liquidation ist damit die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit dem Beschluss wandelt sich der Verein in einen Liquiditätsverein und es ist entsprechend zu firmieren (z.B. TuS Musterstadt Verein in Liquidation).
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können aber auch andere Personen bestellt werden. Dabei sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften zu beachten. Die Liquidatoren haben grundsätzlich die rechtliche Stellung des Vorstands. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (vgl. zu den Liquidatoren § 48 BGB).
Aufgaben und Haftung der Liquidatoren
Weiteres zum Ablauf der Liquidation und der Aufgaben und Haftung der Liquidatoren ergibt sich aus den §§ 49 bis 53 BGB. Die Liquidatoren haben danach die Auflösung des Vereins in dem für den Verein zuständigen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen und die Gläubiger aufzurufen, Forderungen anzumelden. Sind Gläubiger des Vereins bekannt, sind diese durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern. Dann erfolgt die Liquidation: Das Vereinsvermögen ist zu versilbern, dass heißt Wirtschaftsgüter sind zu veräußern. Gläubigerforderungen sind zu erfüllen. Verträge sind abzuwickeln, d.h. zu kündigen, ebenso Mitgliedschaften des Vereins in Dachverbänden. Nach Beendigung der Liquidation ist das Vermögen auszukehren.
§ 45 BGB enthält Regelungen zum sogenannten Anfallberechtigten. Das sind die Personen bzw. die Institutionen, denen das Vereinsvermögen nach Abschluss der Liquidation zufallen soll. Ein Anfall an die Mitglieder ist aber bei gemeinnützigen Vereinen ausgeschlossen. Das Gemeinnützigkeitsrecht sieht vor, dass sich aus der Satzung des Vereins ergeben muss, dass und wie das Vereinsvermögen weiterhin zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (vgl. §§ 55 Absatz 1 Nr. 4, 61 Abgabenordnung). Diese Regelung ist in der Vermögensbindungsklausel enthalten.
Zu beachten ist, dass das Vermögen den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit übertragen werden darf, dem sogenannten Sperrjahr (vgl. § 51 BGB).
Schlussrechnung erstellen
Abschließend erstellen die Liquidatoren eine Schlussbilanz/Schlussrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Liquidation. Auch die Liquidatoren können eine Entlastung gegenüber der Mitgliederversammlung beantragen. Es ist dann noch der Abschluss der Liquidation in das Vereinsregister einzutragen, welches von den Liquidatoren beantragt wird.
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