Die Insolvenz des Vereins
Liegen die Insolvenzgründe vor, dann hat der Vorstand einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.
Wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist, dann kann auch über das Vermögen eines Vereins ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (vgl. § 16 Insolvenzordnung, kurz InsO).
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. § 17 InsO).
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Beantragt der Schuldner, also zum Beispiel der Verein, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Der Verein droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (vgl. § 18 InsO).
Darüber hinaus ist bei einer juristischen Person, also einem eingetragenen Verein, auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (vgl. § 19 InsO).
Eröffnungsgründe und damit Anlass, einen Insolvenzantrag zustellen, sind demnach:
- die Zahlungsunfähigkeit,
- die drohende Zahlungsunfähigkeit (antragsberechtigt ist nur der Schuldner) und
- die Überschuldung.
Die Einzelheiten, wann eine Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung vorliegt, sind sehr spezifisch. Die Darstellung würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen. Verantwortliche Vorstände sollten sich unbedingt individuelle beraten lassen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass ein Insolvenzgrund vorliegen oder ein solcher absehbar sein könnte.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind zum einen Gläubiger des Vereins. Auf Seiten des Vereins besteht eine Pflicht zur Antragstellung für die aktuellen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB für den Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Antragstellung berechtigt. Etwas anderes gilt für den Eröffnungsgrund „drohende Zahlungsunfähigkeit“. Dieser Antrag darf nur in vertretungsberechtigter Anzahl gestellt werden (vgl. § 18 Absatz 3 InsO). Im Übrigen sind antragsberechtigt und verpflichtet auch durch das Amtsgericht eingesetzte Notvorstände und Liquidatoren im Liquiditätsstadium des Vereins, besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und einfache Vereinsmitglieder dagegen nicht (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 3 Rn. 661).
Der Antrag ist schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle beim am Sitz des Vereins für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgericht zu stellen. Vielfach halten die Gerichte spezielle Formulare vor, die verwendet werden sollten.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dann ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter.
Der Antrag wird dagegen zurückgewiesen, wenn das Vermögen des Vereins nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 1 InsO).
Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 1 BGB).
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