Abstimmungen
Vorgaben beachten
Gremien treffen ihre Entscheidungen durch Abstimmungen und Wahlen. Da für Wahlen einige Besonderheiten gelten, wird hierauf in einem separaten Artikel eingegangen (siehe „Wahlen“).
Zunächst ist bei Abstimmungen darauf zu achten, ob die Versammlung beschlussfähig ist. Das Gesetz enthält hierzu keine Vorgaben, so dass es auf die Satzung ankommt. Enthält auch diese keine Aussage dazu, ist jede Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Da aktuell das Interesse und die Teilnahme an der Mitgliederversammlung stark rückläufig ist, wird empfohlen, in der Satzung eine Formulierung aufzunehmen, dass jede Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Voraussetzungen der Wirksamkeit
Ist die Beschlussfähigkeit gegeben, dann ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen wirksam ein Beschluss gefasst werden kann. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass es auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt (vgl. § 32 Absatz 1 Satz 3 BGB). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, es sei denn, die Satzung sieht zum Beispiel eine Regelung vor, nach der die Stimme des Versammlungsleiters oder Vorsitzenden den Ausschlag geben soll.
In diesem Zusammenhang müssen unterschiedliche Mehrheitsbegriffe geklärt werden. Es kann zwischen der einfachen, der qualifizierten, der absoluten und der relativen Mehrheit unterschieden werden.
Mehrheiten
Mit der im Gesetz genannten Mehrheit ist die einfache Mehrheit gemeint (50 + 1).
Im Gegensatz dazu steht die qualifizierte Mehrheit, die ein höheres Quorum verlangt (z.B. eine Mehrheit von 2/3 oder ¾ zum Beispiel für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins).
Bei der relativen Mehrheit reicht die Mehrheit aus, ohne dass die einfache Mehrheit erreicht sein muss. Sie hat Bedeutung bei Wahlen, bei denen es mehr als zwei Auswahlmöglichkeiten gibt. Beispiel: 10 erschienene Mitglieder, Kandidatin A erhält 5 Stimmen, Kandidat B erhält 3 Stimmen und Kandidatin C erhält 2 Stimmen. Kandidatin A ist nicht gewählt. Sie hat nur die relative Mehrheit erreicht, nicht aber die einfache Mehrheit, die bei 6 Stimmen gegeben ist.
Schwieriger wird es beim Begriff absolute Mehrheit. Dieser kann einerseits als Gegensatz zur relativen Mehrheit verstanden werden. Dann ist mit der absoluten Mehrheit die einfache Mehrheit gemeint. Die absolute Mehrheit kann sich aber auch auf die Bezugsgröße an sich beziehen, also die absolute Mehrheit aller Mitglieder oder Stimmen meinen. Daher sollte der Begriff besser vermieden und stattdessen einfache Mehrheit verwendet werden. Ansonsten sollte klargestellt werden, worauf sich die absolute Mehrheit beziehen soll.
WICHTIG:
Nach dem Gesetz wird nur auf die abgegebenen Stimmen abgestellt. Das bedeutet, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt bleiben.
Gut zu wissen:
Früher stellte das Gesetz auf die „erschienenen Mitglieder“ ab. Diese Formulierung findet sich auch heute noch in vielen Satzungen. Dabei ist aber fraglich, wie sich Stimmenthaltungen auswirken. Beispiel: Folgendes Abstimmungsergebnis: 10 erschienene Mitglieder, 5 stimmen mit Ja, 4 mit Nein, 1 Enthaltung. Wird auf die abgegebenen Stimmen abgestellt, dann ist ein Antrag angenommen, da die Enthaltung nicht berücksichtigt wird. Wird dagegen auf die erschienenen Mitglieder (10) abgestellt, dann ist der Antrag abgelehnt. Für die einfache Mehrheit wären 6 Ja-Stimmen erforderlich.
Zum Ganzen: vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 206 – 208); Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 874 – 885; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 400 - 409.
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