Die Delegiertenversammlung
Alles Erforderliche muss sich aus der Satzung ergeben
Auf Ebene der Verbände ist die Delegiertenversammlung weit verbreitet. Aber auch für Mehrspartenvereine kommt eine Delegiertenversammlung anstelle einer Mitgliederversammlung in Frage. Insbesondere in Zeiten, in denen nur noch wenige Mitglieder zur Mitgliederversammlung erscheinen, und bei Großvereinen mit mehreren Tausend Mitgliedern, ist eine Delegiertenversammlung eine Möglichkeit, die Willensbildung im Verein sachgerecht zu organisieren. Eine Delegiertenversammlung erleichtert dann zum Beispiel den Versand der Einladungen und die Suche nach einem passenden Raum. Ferner hängen Entscheidungen nicht vom Zufall ab, wie viele Mitglieder aus den unterschiedlichen Abteilungen zur Versammlung erscheinen und damit Entscheidungen jeweils zu ihren Gunsten treffen.
Delegiertenversammlung in der Satzung zu verankern
Da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, ist die Delegiertenversammlung in der Satzung zu verankern. Bei einem Mehrspartenverein werden die Delegierten durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen gewählt. Bei der Ausgestaltung der Satzung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Zahl der Delegierten zu den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung zu achten. Die Delegiertenversammlung soll die Zusammensetzung des Vereins repräsentativ widerspiegeln.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass jedes Einzelmitglied die Möglichkeit hat, durch Wahl eines oder mehrerer Delegierten an der Willensbildung des Vereins zu partizipieren. Es ist ein Stichtag für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Delegierten anzugeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Delegiertenbestellung um ein Vereinsamt handelt. Es sollten Regelungen in die Satzung zur Amtsdauer aufgenommen werden. Eine Aussage, dass die Delegierten bis zur Wahl der Nachfolger im Amt bleiben, ist ebenfalls sinnvoll. Gleiches gilt für eine Aussage zum Umgang mit dem Stimmrecht (also zum Beispiel, ob ein Delegierter sein Stimmrecht übertragen kann) oder zur Benennung von Ersatzdelegierten.
Gut zu wissen: Die Delegiertenversammlung übernimmt im Fall ihrer satzungsmäßigen Verankerung alle Funktionen einer Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht an der Delegiertenversammlung, es sei denn, die Satzung erlaubt dies oder die Versammlungsleitung lässt sie zu.
Und: Die Mitgliederversammlung kann weiterhin für bestimmte Entscheidungen zuständig sein, wie zum Beispiel das Recht, den Verein aufzulösen (vgl. § 41 BGB), oder bei Entscheidungen nach dem Umwandlungsgesetz (vgl. § 103 UmwG).
(vgl. zum Ganzen jeweils umfassend: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 216-223; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 432-436).
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