Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Satzung bestimmt die Form
Die Satzung hat zu bestimmen, in welcher Form die Mitgliederversammlung zu berufen ist (vgl. § 58 Nr. 4 BGB). Aber auch zur Frist und zum Einberufungsorgan hat die Satzung sich zu äußern.
Achtung: Die Nichtbeachtung von Form, Frist und Einberufungsorgan führt grundsätzlich dazu, dass alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind. Nur ausnahmsweise werden die Mängel geheilt, wenn alle Mitglieder erschienen sind und kein Mitglied der Durchführung widerspricht und sich auf den Berufungsmangel beruft (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. Rn. 690).
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Die in einigen Satzungen vorgesehene Regelung, dass nur die stimmberechtigten Mitglieder einzuladen sind, ist unwirksam. Die Nichteinladung von Mitgliedern führt grundsätzlich zur Ungültigkeit der Beschlüsse und Wahlen
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