Ordnungen
Vereinsordnungen
Die Satzung ist das „Grundgesetz“ des Vereins. Daneben können aber auch Regelungen außerhalb der Satzung erlassen werden. Hierdurch kann zum einen erreicht werden, dass die Satzung nicht zu umfangreich und damit unübersichtlich wird. Zum anderen kann damit bezweckt werden, dass Änderungen schneller umgesetzt werden können. Voraussetzung ist dann aber, dass es sich bei der Ordnung nicht um einen Bestandteil der Satzung handelt. Dies ist in der Satzung ausdrücklich so festzuschreiben. Wenn die Ordnung Bestandteil der Satzung sein soll, dann ist zu ihrem Erlass und zu ihrer Wirksamkeit erst die Eintragung im Vereinsregister erforderlich.
Wichtig: Die Satzung sollte auch eine Regelung zur Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen enthalten. Die Satzung kann die Kompetenzen für unterschiedliche Ordnungen unterschiedlichen Organen zuweisen. So kann zum Beispiel kann die Mitgliederversammlung für die Ehren- und Beitragsordnung, die Jugendversammlung für die Jugendordnung und die Abteilungsversammlungen für die Abteilungsordnungen zuständig sein. Enthält die Satzung keine Aussage zur Zuständigkeit, dann liegt diese grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung. Etwas anderes gilt für eine Geschäftsordnung, die jedes Organ für sich erlassen kann. So kann der Vorstand für sich eine Geschäftsordnung erlassen, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht.
Mögliche Satzungsklausel: Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen zuständig. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Kontakt
Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle
Downloads
Qualifizierung
Passende Seminare unter:
Führung & Management