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Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Wie funktioniert das Zufluss-/Abfluss-Prinzip?

Das Zuflussprinzip

Einnahmen gelten in dem Zeitpunkt als zugeflossen, wenn der Verein über sie verfügen kann. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Verein kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Das Zuflussprinzip kommt dementsprechend bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung zur Anwendung.

Beispiele zum Zuflussprinzip:

Rechnung:
Der Verein stellt seinem Sponsor für eine Werbeleistung im November des Jahres 01 einen Betrag von 600 Euro in Rechnung. Der Werbepartner begleicht den Rechnungsbetrag (Gründe unerheblich) erst 6 Monate nach dem Rechnungsdatum. Gemäß dem Zuflussprinzip gilt die erzielte Einnahme also erst im Kalenderjahr 02 als zugeflossen und ist dann zu verbuchen.

Barzahlung:
mit Übergabe oder Empfang des Geldes

Ausnahmen vom Zuflussprinzip

Einnahmen, deren Eingang in regelmäßigen Abständen erwartet wird, z.Bsp. bei Vermietung von Räumen etc. der eigenen Sporthalle, kann als eine regelmäßige Einnahme angesehen werden. Regelmäßige Einnahmen werden i.d.R. immer erst Anfang des Monats erwartet und sind im Laufe des Jahres kein Problem. Im Rahmen des Jahreswechsels kann eine Einnahme, die dem Dezember zugeordnet werden muss, im Januar verbucht werden. Für diese Ausnahmefälle stellt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen (Verein) einen zeitlichen Spielraum von 10 Tagen zur Verfügung (10 Tage Regel).

Beispiel:
Der Verein verfügt über eine eigene Sporthalle mit mehreren Räumen, die nicht alle benötigt werden. Zwei Räume vermietet der Verein an einen Reha-Sportverein.  Die Vereine haben sich auf die Zahlung einer monatlichen Raummiete geeinigt, welche der Verein als Vermieter jeweils am 10. des Folgemonats auf seinem Konto verbuchen kann. Der Verein kann die Miete für den Dezember des Jahres 01 also erst am 10. Januar 02 verbuchen. Die Einnahme fließt dem Verein am 10. Januar 02 zu. Gemäß der Ausnahmeregelung muss die erzielte Mieteinnahme jedoch dem Kalenderjahr 02 steuerrechtlich zugerechnet werden.

Das Abflussprinzip

Nach dem Abflussprinzip sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Wird ein Rechnungsbetrag durch Überweisung beglichen, ist bei Annahme des Überweisungsauftrags durch die Bank das Geld abgeflossen.

Ausnahmen vom Abflussprinzip

Fließen Ausgaben beim Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres ab, sind sie dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (siehe 10-Tage-Regel).

Beispiele:

Abschreibung: Ist ein Wirtschaftsgut abzuschreiben, können die gesamten Kosten nicht im Jahr ihrer Entstehung und somit nicht bei Abfluss des Geldes geltend gemacht werden. Sie müssen entsprechend der gesetzlich vorgegeben Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt werden.

Lohnzahlung: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Wird zum Beispiel der Lohn für Dezember erst im Januar ausgezahlt, gilt er trotzdem als im Dezember zugeflossen.

Weitere Beispiele von wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben:

  • Energieabschläge (Strom, Gas, Wasser)
  • Müllgebühren (Abschläge)
  • Bankgebühren
  • Honorare für Übungsleiter/innen
  • Leasinggebühr für das Vereinsfahrzeug

Quelle:

§ 11 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 7 EStG, § 25 Abs. 1 EStG

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BSB Nord Geschäftsstelle

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