Gemeinnützigkeit
Bedeutung der Gemeinnützigkeit
Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO), verstanden. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen und berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen.
Gemeinnützig und damit steuerbegünstigt können nur Idealvereine in ihrer Gesamtheit sein, nicht einzelnen Abteilungen, auch nicht, wenn diese rechtlich selbstständig sind.
Steuerbegünstigte Vereine müssen gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen. Welche Tätigkeiten unter diese Kategorien der gemeinnützigen Zwecke fallen, ist in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung abschließend aufgeführt.
Privatpersonen, Personengesellschaften (z.B. oHG, KG) oder BGB-Gesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) können aufgrund der Abgabenordnung (AO) nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Steuerliche Beurteilung:
Für die steuerliche Beurteilung des Vereins ist maßgebend, ob der Verein gemeinnützig, mildtätig oder kirchliche Zwecke verfolgt. Mit der Gemeinnützigkeit sind Steuervergünstigungen bei wichtigen Steuerarten enthalten:
z.B.:
- keine Körperschaftsteuerpflicht für den „Ideellen Bereich“ die „Vermögensverwaltung und den „Zweckbetrieb“.
- wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% bei Umsätzen in den Zweckbetrieben
- Befreiung von der Grund- und Erbschaft-/Schenkungssteuer.
- keine Grundsteuer für den Grundbesitz des Vereins
- Steuerbefreiung für die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich als Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in -oder Betreuer*in bis zu 3.000 Euro pro Person im Jahr (sog. Übungsleiterfreibetrag).
- Steuerbefreiung für die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich als Mitarbeiter in der Verwaltung, Reinigungskraft, Trikotwäsche und Sportanlagenpflege als Platzwart, Hilfskräfte im ideellen Bereich und in den Zweckbetrieben für bis zu 840 Euro pro Person im Jahr (sog. Ehrenamtsfreibetrag)
- Befreiung von der Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen
Des Weiteren werden Vereine begünstigt,
- Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuerpflicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tritt erst auf, wenn die Bruttoumsätze (einschließlich Umsatzsteuer) 45.000 € im Kalenderjahr übersteigen.
- sportliche Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn die Bruttoeinnahmen 45.000 € nicht übersteigen
- Regelung einzelner Zweckbetriebe nach § 68 Abgabenordnung
Für die Gewährung weiterer Vergünstigungen im außersteuerlichen Bereich ist die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Mitgliedschaft in Spitzen- oder Dachverbänden, für Zuteilungen öffentlicher Zuschüsse sowie für Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten.
Nur wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist kann er Zuwendungen empfangen, die beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind und als Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Quellen:
§§ 51-68 der AO, § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26 a EStG, AEAO zu § 52
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