Gemeinnützigkeit
Die Rechtsform des Vereins
Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.
Die Rechtsform des e.V. wird regelmäßig gewählt, wenn sich eine größere Zahl von Personen zu einem nichtwirtschaftlichen Zweck zusammenschließt und Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern unkompliziert von statten gehen sollen.
Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach der Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er gemeinnützige Ziele verfolgt.
Vorteile des e.V. sind:
Der Vorstand ist vor den Risiken einer vertraglichen Haftung (also den typischen wirtschaftlichen Risiken) geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein. Der e.V. ist eine juristische Person, die im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann sowie ins Grundbuch eingetragen werden.
Der e.V. kann als Körperschaft gemeinnützig sein. Er hat eine rechtlich klar definierte Form mit gesetzlichen Regelungen nach innen und außen.
Der e.V. ist eine grundsätzlich demokratische Organisationform mit gleichen Rechten und Pflichten für alle Mitglieder.
Die Gründungskosten sind relativ niedrig. Es wird kein Mindestkapital benötigt, wie z.B. bei einer GmbH.
Nachteile des e.V. sind:
Er kann in aller Regel keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) haben und darf sich nur nebenher und nachrangig wirtschaftlich betätigen. Die Gründung stellt bestimmte Anforderungen, wie Erstellung einer Satzung und Wahl des Vorstandes. Er benötigt zur Gründung mindestens 7 Mitglieder.
Der Eingetragene Verein ist von dem nicht eingetragenen Verein abzugrenzen. Dieser wird nicht im Vereinsregister geführt.
Entzug der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit, die der Verein durch seine Eintragung ins Vereinsregister erhält, kann ihm jedoch auch auf Antrag oder von Amts wegen wieder entzogen werden. Folgende Gründe kommen in Betracht:
- ein gesetzeswidriger Vorstands- oder Mitgliederbeschluss gefährdet das Gemeinwohl
- der Verein verfolgt satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke
- die Zahl der Vereinsmitglieder sinkt unter drei (§ 73 BGB)
der Verein hat keinen Vorstand gemäß § 26 BGB mehr. Das Amtsgericht beruft in diesem Fall einen Notvorstand.
Weitere Informationen zu den Vorteilen eines e.V. und den gesetzlichen Regelungen.
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