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Gemeinnützigkeit

Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dieses Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll verhindern, dass Vereine ohne sichtlichen Grund Vermögen anhäufen, anstatt es den gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines Vereinsheimes, Kauf von Sportgeräten).

Der Verein muss während des ganzen Veranlagungszeitraums die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.

Diese Mittelverwendungsfrist gilt nicht mehr für Vereine deren jährliche Einnahmen aus allen Tätigkeitsbereichen 45.000 Euro nicht übersteigen. Diese Änderung galt ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes, somit ab Dezember 2020. Damit entfallen bei Vereinsüberprüfungen wohl die Überprüfung der Mittelverwendung für diese kleinen Vereine, die offensichtlich diese Einnahmen nicht erreichen.

Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).

Stellt die Finanzverwaltung aufgrund der eingereichten Gewinnermittlung fest, dass der Verein Mittel angespart oder falsch verwendet hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 62 AO (Rücklagen und Vermögensbildung) vorlagen, kann das Finanzamt nach Pflicht gemäßem Ermessen den Verein auffordern, die Mittel zeitnah zu verwenden.

Wenn der Verein aus Unkenntnis der Rechtslage Mittel angesammelt und diese nicht zeitgerecht verwendet hat, aber entsprechend seiner Satzung den steuerbegünstigten Zweck erfüllt hat, kann das Finanzamt dem Verein in allen noch offenen Fällen eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. In der Regel wird die Frist aber nicht mehr als zwei bis drei Jahre betragen.

Werden die Mittel nicht in der festgesetzten Frist verbraucht, kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend für den Zeitraum von bis zu 10 Jahren aberkannt werden.

Stellt die Finanzverwaltung fest, das Mittel planmäßig ohne ersichtlichen Grund angesammelt werden, kann auch von einer Fristsetzung abgesehen werden, da Verstöße gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung i.d.R. den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen.

Wird einem Verein nachträglich eine zuvor bescheinigte Gemeinnützigkeit für bestimmte Jahre entzogen, ist eine Änderung der Bescheide nur durch neue Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung möglich.

Quellen:

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 63 Abs. 4 AO, § 63 Absatz 2 AO, § 60 Absatz 2 AO, § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO, 

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