Buchführung
Mit Abschreibungen (Allgemein) den zu versteuernden Gewinn verringern!
Abschreibungen sind betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Verfahren zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes (= Wirtschaftsgut) auf die Jahre, in denen man das Wirtschaftsgut nutzt (Nutzungsdauer).
Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse oft zu schätzen. Sog. AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.
Für Vereine, die Wirtschaftsgüter nutzen, gilt das gleichermaßen. Sie finden aber oft ihre genutzten Wirtschaftsgüter (Alu-Tore, Judomatten, Kunstrasenplätze usw.) in den AfA-Tabellen nicht wieder und müssen diese gleichermaßen schätzen. In Ausnahmefällen kann auch die Finanzbehörde die Nutzungsdauer festsetzen.
Die Abschreibung wirkt sich in vollem Umfang gewinnmindernd aus, so dass durch sie eine Senkung des Gewinns erreicht werden kann.
Abschreibungsmethoden
Die Abschreibungsmethoden sind in der Regel durch bestimmte Kriterien gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei ist vor allem zu unterscheiden zwischen der,
- Komplette Abschreibung ohne gesonderte Erfassung (Verzeichnis),
Bis 250 Euro wird die Anschaffung direkt als Betriebsausgabe gebucht - der degressiven Abschreibung,
Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder zugelassen worden, wenn diese nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Sie beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 %; seit 2011 gibt es für bewegliche Wirtschaftsgüter keine degressive AfA mehr - Komplette Abschreibung mit gesonderter Erfassung oder Sammelposten ohne Verzeichnis
mehr als 250 Euro bis 800 Euro, sofort abziehbar mit Verzeichnis, oder Sammelposten ohne Verzeichnis.
mehr als 250 Euro bis 1000 Euro, Sammelposten optional, ohne Verzeichnis.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig genutzt werden, können auch bei einer längeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen (GWG) - Abschreibung nach AfA
mehr als 1000 Euro
Neben diesen „normalen“ Abschreibungsmethoden gibt es noch die erhöhten Abschreibungen und die Sonderabschreibungen.
Wenn bei Vereinen von Abschreibungen die Rede ist, meint man meistens die Abschreibungen auf Sachanlagen des Vereins-Inventars, das im Anlagevermögen erfasst ist und die Abschreibung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über 250 bis 1.000 Euro.
Abschreibungen sind zwar als Betriebsausgaben ausgewiesen, eine Zahlung stellen sie aber nicht dar. Abschreibungen sind nur fiktive Betriebsausgaben, die Zahlung ist bereits bei der Anschaffung/Herstellung erfolgt und auf die erforderlichen Konten gebucht.
Quellen:
§ 6 EStG – Bewertung, § 7 EStG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
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