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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Ein GWG liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines

  • betrieblich genutzten (neu oder gebraucht),
  • abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgut handelt,

deren Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert haben,

  • der 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt

und zum Anlagevermögen gehört.

Unter Anlagevermögen versteht man alle Güter, die der Verein längerfristig einsetzt, um beispielsweise den Sportbetrieb zu ermöglichen. Beispiele dafür sind technische Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Sportgeräte.

Seit dem 1. Januar 2018 sind verschiedenen GWG-Abschreibungsvarianten möglich:

Option 1

  • Anschaffungskosten bis zu 250 EUR netto:
    Sofortabschreibung (keine Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer,
    § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG, § 7 EStG

Beispiel:

Der Verein schafft 2023 eine Sicherungsmatte für 250 Euro netto an und zahlt per Bank.

Buchung:

0475 Geringwertige Wirtschaftsgüter 250,00 Euro
0780 Vorsteuer 47,50 Euro
an 0945 Bank 297,50 Euro

Option 2

  • Anschaffungskosten 250,01 bis zu 800 EUR netto, Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG), oder Sammelposten mit Abschreibung über fünf Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG), oder Abschreibung (§ 7 EStG) über die Nutzungsdauer gem. AfA-Tabelle und Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis

Beispiel:

Der umsatzsteuerpflichtige Verein schafft 2023 für Abteilungen, die ihre Sportveranstaltungen gegen Eintrittsgelder darbieten, folgendes an:

1. Sicherungsmatte für Turnabteilung für 250 € zuzüglich 47,50 € Umsatzsteuer

2. ein PC für den Abteilungsleiter Fußball für 400 € zuzüglich 76,00 € Umsatzsteuer

3. eine Stoppuhr für die Schwimmabteilung für 215 € zuzüglich 40,85 € Umsatzsteuer

Buchungssätze bei der Anschaffung (SKR 49):

0340 Geringwertige Wirtschaftsgüter 250,00 EUR
0780 Vorsteuer 47,50 EUR              
an 0945 Bank 297,50 EUR

0340 Geringwertige Wirtschaftsgüter 400,00 EUR
0780 Vorsteuer 76,00 EUR  
an 0945 Bank 476,00 EUR

0340 Geringwertige Wirtschaftsgüter 215,00 EUR
0780 Vorsteuer 40,85 EUR              
an 0945 Bank 255,85 EUR

Buchungssatz für die Sofort-Abschreibung lautet:

5455 Abschreibungen auf GWG 865,00 EUR
an 0340 Geringwertige Wirtschaftsgüter 865,00 Euro

Option 3

  • Anschaffungskosten 250,01 bis 1000 EUR netto:
    Sammelabschreibung über fünf Jahre, Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis, oder Abschreibung (§ 7 EStG) über die Nutzungsdauer gem. AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis.

Beispiel

Der Verein e.V., schafft im Jahr 2023 ein tragbares Alu-Tor für 380,- Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer an, bildet entgegen der Sofortabschreibung einen Sammelposten und schreibt diesen über 5 Jahre linear (mit 20% pro Jahr) ab. Das Tor wurde für eine Mannschaft angeschafft, die gegen Eintrittsgelder ihre sportlichen Veranstaltungen darbietet.
Abschreibungsverlauf von 2023 bis 2027:

380 Euro: 5 Jahre = 76 Euro pro Jahr

Buchung bei Anschaffung:

0476 Wirtschaftsgüter größer 250 – 1000 Euro (Sammelposten) 380,00 Euro

0780 Vorsteuer 72,20 Euro          
an 0945 Bank 452,20 Euro

Buchung der Abschreibung auf Sammelposten:

5845 Abschreibung auf Sammelposten Wirtschaftsgüter 76,00 Euro
an 0476 Wirtschaftsgüter größer 250 – 1000 Euro (Sammelposten) 76,00 Euro

Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro müssen Sie sich entweder für den Sofortabzug oder für die Bildung eines Sammelpostens für die Abschreibung entscheiden. Beide Varianten nebeneinander sind nicht erlaubt.

Hinweise:
Es zählt immer der Netto-Anschaffungspreis, auch für Kleinunternehmer, die nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Nebenkosten zählen zum Anschaffungspreis hinzu.

Von der DATEV wird der SKR49 voraussichtlich am 01.01.2025 durch den neuen Kontenrahmen für Vereine - den SKR42 - abgelöst

Quelle:

§ 6 Abs. 2 und 2a EStG, § 7 EStG

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