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Buchführung

Wie ist ein Anlagenverzeichnis zu führen?

Die Form eines Anlageverzeichnisses ist nicht vorgegeben. Es kann handschriftlich auf Karteikarten geschrieben werden. Dabei muss je Anlage / Wirtschaftsgut eine Karteikarte angelegt werden. Es ist aber auch möglich, das Anlageverzeichnis als Liste zu führen.

Das Anlagenverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Anlagegutes.
  • Der Anschaffungstag des Anlagegutes.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Name und Anschrift des Lieferanten.
  • Die voraussichtliche Nutzungsdauer (Soll-Nutzungsdauer, muss über einem Jahr liegen).
  • Der jährlich abzusetzende Betrag (jährliche AfA).
  • Der Restbuchwert (d. h. der Ursprungsbetrag vermindert um die bereits abgesetzten Beträge).

Wirtschaftsgüter ab 250 Euro bis 1.000 Euro müssen in den Buchführungsunterlagen auf einem sogenannten Sammelposten - Konto erfasst werden. Sie werden auf 5 Jahre (20% jährlich) abgeschrieben. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein eigener Sammelposten anzulegen.

Es reicht aus, ein Anlagenverzeichnis aufgrund der ordnungsgemäßen Buchführung einmal jährlich zu führen.

Wird ein Wirtschaftsgut selbst hergestellt, sind die damit verbundenen Kosten in der Buchführung auf einem gesonderten Konto zu erfassen. Die mit der Herstellung in Zusammenhang stehenden Kosten gelten als Herstellkosten des Wirtschaftsgutes.

Beispiel:
Ein Verein möchte ein Kleinspielfeld, eine neues Kassenhäuschen oder ähnliches selbst errichten. In einem solchen Fall sind alle Kostenrechnungen dafür auf einem Konto zu erfassen. Aus dem Standardkontenrahmen 49 (SKR 49) bieten sich hier die Konten 0112 Sportanlage oder 0485 Gebäude im Bau an.

Dazu gehören die Planungsleistungen, Statiker, Handwerker-Rechnungen usw. Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, die unentgeltlich erbracht werden, können nicht berücksichtigt werden. Es sind dann lediglich die Materialkosten zu erfassen.

Es werden bis zur Fertigstellung alle anfallenden Herstellkosten zusammengestellt. Nach Bauabnahme bzw. nach Fertigstellung wird dann der Gesamtbetrag als Herstellkostenbetrag mit dem Datum der Herstellung oder Fertigstellung in das Anlageverzeichnis aufgenommen.

Dieser Betrag ist dann maßgeblich für die Abschreibung.

Mit dem "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzt", wurde die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von 150 Euro auf 250 Euro heraufgesetzt. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2018 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Das bedeutet: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen ab 2018 nicht mehr in einem Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.

Hinweis:
Von der DATEV wird der SKR49 voraussichtlich am 01.01.2025 durch den neuen Kontenrahmen für Vereine - den SKR42 - abgelöst.

Quelle

§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, § 7 Abs. 3 EStG, § 253 Abs. 1 S. 1 HGB

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

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