Buchführung
Die Angaben im Anlagenverzeichnis
Für eine ordnungsgemäße Buchführung müssen Bestandsaufnahmen zum Beginn und zum Ende eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Dabei wird das Anlagevermögen, zu dem unbewegliche und bewegliche Wirtschaftsgüter gehören können, mengenmäßig aufgelistet. Das Verzeichnis hat jedes einzelne Wirtschaftsgut genau zu bezeichnen.
Zum Anlagevermögen gehören unter anderem:
- Immateriellen Vermögensgegenstände (Konzessionen, EDV-Software)
- Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Vereinsausstattung, Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht)
- Gebäude (Vereinsheim, Sporthalle, Sportanlage, Vereinsgaststätte, Außenanlagen)
- Technische Anlagen (Maschinen, Sportvorrichtungen, Vereinsheimausstattung)
- Andere Anlagen, Betriebs- Geschäftsausstattung (Kfz, Transportmittel, PKW, Anhänger, Pflegemaschinen, Vereinsausstattung, Sportgeräte, Büroeinrichtung, Sonstiges und GWG)
- Finanzanlagen (Ablöse bezahlter und unbezahlter Sportler, geleistete Kautionen)
Das Anlagenverzeichnis zeigt in einer tabellarischen Darstellung einen Überblick zum Anlagevermögen des Vereins. Dabei sind u.a.:
- die Buchwerte per Eröffnungsbilanz sowie per Schlussbilanz,
- die Abschreibung des aktuellen Wirtschaftsjahres,
- der Nettobuchwert per Schlussbilanz,
- das Anschaffungsdatum,
- die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten,
- den Abschreibungszeitraum und
- die Abschreibungsmethode aufzuzeichnen.
Vereine, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis (Anlagenkartei) der im Verein verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter sowie der dem Verein dienenden Grundstücke zu führen.
Die Unterteilung kann sich nach dem verwendeten Kontenrahmen (SKR 49) aus der Finanzbuchführung richten.
Beispiel:
Büroeinrichtung | Wert |
Aktenschrank, AK 2.600,00 Euro am 02.01.2019 Nutzungsdauer 13 Jahre AfA jähr. 200,00 |
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Schreibtisch AK 806,00 Euro am 03.07.2019 |
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PC einschl. Monitor und Drucker AK 1.500,00 Euro |
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Gesamt | 2.389,00 Euro |
Zu jedem einzelnen Wirtschaftsgut müssen die nachfolgenden Angaben aufgezeichnet werden:
- die Menge
- eine handelsübliche Bezeichnung,
- der Wert (Anschaffungs- oder Herstellkosten)
- der Lieferant mit Namen und Anschrift (evtl. Rechnungskopie).
Das Anlageverzeichnis ist fortlaufend zu führen. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut, das am 31.12. des vergangenen Jahres erfasst worden ist, im laufenden Jahr vorhanden sein muss. Ist dieses Wirtschaftsgut in der Finanzbuchführung bereits abgeschrieben und weiter genutzt, wird es dort mit dem sogenannten Erinnerungswert von 1,00 Euro weitergeführt.
Wird das Wirtschaftsgut verkauft oder verschrottet, muss es mit diesem Datum auch aus dem Anlageverzeichnis ausgetragen werden.
Das Anlagenverzeichnis (in der EDV-Software oft auch Anlagenspiegel genannt) muss zusammen mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden.
Quelle
§ 7 Abs.3 EStG, § 8 EStG, § 52 Abs. 10 EStG
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