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Umsatzsteuer

Der nichtunternehmerische und der unternehmerische Bereich des Vereins

Nur für Umsätze eines Unternehmers, die dieser im Rahmen seines Unternehmens tätigt, ist das Umsatzsteuergesetz anwendbar. Die Unternehmereigenschaft ist in § 2 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als gewerblich oder beruflich wird jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen angesehen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Beispiel: TuS Beispiel kauft Trainingsanzüge mit aufgedrucktem Vereinslogo ein und hält diese auf Lager. Diese werden regelmäßig an die Vereinsmitglieder zum Einkaufpreis abgegeben. Der Verein möchte mit dem Verkauf der Trainingsanzüge an die Vereinsmitglieder keinen Gewinn erzielen. Dennoch ist der Verein unternehmerisch tätig.

Ob die Tätigkeit nachhaltig ist, hängt von den Umständen jedes Einzelfalles ab. Dies wird angenommen, wenn sie dauerhaft zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Als Kriterien gelten dabei unter anderem eine auf Wiederholung angelegte, unter Umständen mehrjährige Tätigkeit und das äußere Erscheinungsbild, insbesondere die Intensität der Tätigkeit und das Auftreten nach außen.

Beispiel: Der SV Musterstadt kauft in einer einmaligen Aktion T-Shirts für die Jugendmannschaften und verkauft diese zum Selbstkostenpreis unmittelbar an die Kinder und Jugendlichen. Es werden keine T-Shirts bevorratet. Im Unterschied zum vorherigen Beispiel handelt es sich nicht um eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Bei einer solchen Fallkonstellation könnte eine Unternehmereigenschaft verneint sein. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verein sich auch im Übrigen nicht wirtschaftlich betätigt.

Die Unternehmereigenschaft wird beim Idealverein für den ideellen Bereich verneint. Hier vollzieht sich die Zweckverwirklichung, ohne dass ein Leistungsaustausch vorliegt. Die typischen Einnahmen des ideellen Bereichs sind Spenden, echte Zuschüsse und die Beiträge der Mitglieder. Allerdings ist die Behandlung der Mitgliedsbeiträge zur Zeit äußerst umstritten (vgl. hierzu den Artikel „Mitgliedsbeiträge und Umsatzsteuer“).

In den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist der Verein unternehmerisch tätig. Allen Einnahmen in diesen Bereichen liegen Lieferungen und sonstige Leistungen und somit ein Leistungsaustausch zugrunde, sodass die Einnahmen steuerbar sind.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die jeweilige Einnahme auch steuerpflichtig oder steuerfrei ist, und wenn steuerpflichtig, welcher Steuersatz gilt. Diese Fragen sind in weiteren Schritten für jeden einzelnen Umsatz gesondert zu prüfen.

Für Sportveranstaltungen sieht der Umsatzsteueranwendungserlass eine Sonderreglung zur Unternehmereigenschaft vor. Danach hat bei Sportveranstaltungen, an der zwei oder mehr Vereine beteiligt sind, der Platzverein die gesamten Einnahmen regelmäßig der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese sind dann beim Gastverein steuerfrei. Handelt es sich um eine neutrale Sportstätte, hat der Verein, der mit der Durchführung der Veranstaltung und insbesondere der Erledigung der Kassengeschäfte beauftragt ist, die Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Beim anderen Verein sind diese Einnahmen ebenfalls umsatzsteuerfrei. Das Gleiche gilt in dem Fall, wenn der Verband als Veranstalter auftritt. Hier hat der Verband die Einnahmen zu versteuern, während sie bei den beteiligten Vereinen steuerfrei bleiben (vgl. Umsatzsteueranwendungserlass Ziff. 2.1.6).

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