Umsatzsteuer
Es geht auch einfach: Die Vorsteuerpauschalierung
Gemeinnützige Vereine können die Vorsteuer auch pauschal berechnen, statt sie im Einzelnen zu berechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass der steuerpflichtige Umsatz (allerdings ohne die Einfuhr aus Drittstaaten und den innergemeinschaftlichen Erwerb) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat und der Verein nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen.
Die Vorsteuer wird dann pauschal mit dem Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes berechnet.
Beispiel: Der Verein hat folgende steuerpflichtige Umsätze:
Bruttoeinnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken zu 19 % 20.000 Euro
Bruttoeinnahmen aus Eintrittsgeldern zu 7 % 5.000 Euro
Der Verein hat 3.800 € + 350 € = 4.150 € Umsatzsteuer zu zahlen. Bei Anwendung der Pauschalierungsregelung kann der Verein Vorsteuer in Höhe von 1.750 Euro (7 Prozent von 25.000 €) pauschal abziehen, so dass er noch 3.000 Euro an das Finanzamt abzuführen hat.
Ein weiterer Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen. Daher sollte sich der Verein gut überlegen, ob er die Vereinfachung in Anspruch nehmen möchte, zumal er fünf Jahre an die Erklärung gebunden ist.
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