Umsatzsteuer
Wann fällt Umsatzsteuer an?
Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen auf Umsätze Umsatzsteuer anfällt. Dabei muss es sich um
Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt
handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht man von einem steuerbaren Umsatz.
Die Unternehmereigenschaft eines Vereins wird in dem Artikel „Der nichtunternehmerische und der unternehmerische Bereich des Vereins“ ausführlich beschrieben.
Leistungen und Leistungsaustausch
Liefern ist das Verschaffen von Gegenständen. Beispiele für Lieferungen aus dem Vereinsalltag sind:
- dem Zuschauer oder Sportler wird das Stück Kuchen ausgehändigt
- dem Vereinsmitglied wird der Trainingsanzug überreicht
Häufiger haben wir es in Sportvereinen mit sonstigen Leistungen zu tun, wie etwa:
- Zuschauern wird Eintritt für eine Veranstaltung gewährt
- aktive Sportler nehmen an Sportveranstaltungen oder Kursen teil
- der Verein macht Werbung durch Trikot- oder Bandenwerbung
Das Gesetz definiert sonstige Leistungen als Leistungen, die keine Lieferungen sind. Dazu zählt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen. Liefert der Verein einen Gegenstand oder erbringt er eine sonstige Leistung, ist dies der Anknüpfungspunkt für den Leistungsaustausch.
Am Leistungsaustausch fehlt es, wenn der Verein eine Einnahme erzielt, hierfür im Gegenzug aber keine Leistung erbringt. Dies ist bei Spenden und echten Zuschüssen der Fall. Auch die Mitgliedsbeiträge werden nach bisherigem Verständnis der deutschen Finanzverwaltung nicht im Leistungsaustausch erbracht.
Nur Umsätze im Inland sind nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerbar.
Beispiel: Ein Sportverein aus der Grenzregion bietet Kurse in den Niederlanden an.
Die Einnahmen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Ihre Steuerbarkeit sind nach niederländischem Umsatzsteuerrecht zu beurteilen. Im Zweifel gilt aber hier europäisches Mehrwertsteuerrecht.
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