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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht trotz Gemeinnützigkeit?

Vielfach sind die Verantwortlichen in Vereinen überrascht, wenn sie hören, dass auch Vereine verpflichtet sind, Umsatzsteuer zu zahlen. Üblicherweise haben Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen.

Auch Sportvereine sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

Aber auch Sportvereine handeln unternehmerisch, zum Beispiel wenn sie am Rande von Sportveranstaltungen Speisen und Getränke verkaufen, Eintrittsgelder erheben oder Werbung betreiben. Den Einnahmen liegt dann ein sogenannter Leistungsaustausch zugrunde. Der Verein erzielt Einnahmen, wenn er gegenüber Vereinsmitgliedern oder außenstehenden Dritten Leistungen erbringt oder Gegenstände liefert.

Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt schließt die Unternehmereigenschaft nicht aus. Lediglich dann, wenn nach allgemeinen Regeln ein bestimmter Betrag an Umsätzen nicht überschritten wird, ist der Verein nicht umsatzsteuerpflichtig (siehe den Artikel „Der Verein als Kleinunternehmer“).

Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer für Sportvereine

Allerdings winken dem gemeinnützigen Verein Vergünstigungen in der Umsatzsteuer. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit oder es findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung (vgl. hierzu die Artikel „Die umsatzsteuerfreien Umsätze“ und „Die Steuersätze“).

Im Unterschied zur Körperschaftsteuer, bei der der innerhalb einer Zeitperiode – in der Regel das Geschäftsjahr - erzielte Gewinn versteuert wird, wird durch die Umsatzsteuer jeder einzelne Umsatz der Steuer unterworfen, soweit er nicht steuerfrei ist.

Die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Weitere Vorschriften finden sich insbesondere in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird mittlerweile durch europarechtliche Vorgaben überlagert, speziell durch die sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).

Beachte: An dieser Stelle können nur die wesentlichen Grundzüge dargestellt werden. Das Umsatzsteuerrecht ist geprägt von zahlreichen Ausnahmen und Sonderfällen, deren vollständige Darstellung den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen würde.

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