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Umsatzsteuer

Die Steuersätze

Aktuell: Ab dem 01. Juli 2020 werden der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Dies wird dann bis zum 31.12.2020 Gültigkeit haben.

Der Steuersatz für Umsätze beträgt 19 Prozent (ab 01.07.2020 16 %). Hierbei spricht man vom Regelsteuersatz. Daneben gilt aber auch ein sogenannter ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent (ab 01.07.2020 5 %) . Die Anwendungsbereiche des ermäßigten Steuersatzes sind in einem Katalog im Umsatzsteuergesetz aufgelistet (vgl. § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz). Beispielhaft seien die folgenden Umsätze genannt:

- aus dem Eintritt für Theater, Konzerte und Museen (Nr. 7 a))

- aus der Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (Nr. 7 c))

- der kurzfristigen Vermietung von Gästezimmern und Campingflächen (Nr. 11)

- die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern zusammenhängen (Nr. 9)

Auch die Umsätze eines gemeinnützigen Sportvereins können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die gemeinnützige Körperschaft Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs tätigt. Allerdings ist hier Voraussetzung, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht. Im Übrigen gilt dies nur, wenn der Verein nicht im unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Unternehmern steht, die dem Regelsteuersatz unterliegen (vgl. § 12 Absatz 2 Nr. 8 a) Umsatzsteuergesetz).

Beispiel: Der gemeinnützige Verein TuS Musterstadt ist umsatzsteuerpflichtig. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen übersteigen nicht die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro. Die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern der Zuschauer werden in einem Zweckbetrieb erzielt. Der Verein hat aus den Eintrittsgeldern 7 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen (vgl. Umsatzsteueranwendungserlass 12.10).

Die typischen Einnahmen im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind:

- Ablösezahlungen, Ausbildungsentschädigungen

- Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen

- Tombola

- kurzfristige Vermietung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder

Leistungen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, unterliegen grundsätzlich nicht dem ermäßigten Steuersatz. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt nur dann, wenn dieser nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung findet. Dies ist beispielsweise der Fall beim Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern oder beim Verkauf von Speisen, die nicht zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.

Bislang wurde auch für Umsätze, die der Vermögensverwaltung zugeordnet wurden (z.B. Einnahmen aus langfristiger Vermietung und Verpachtung), der ermäßigte Steuersatz angewendet, soweit sie nicht umsatzsteuerfrei waren. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.03.2014 (V R 4/13) entschieden, dass auch die Vermögensverwaltung grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gleichzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent in der Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommt. Etwas anderes soll nach Ansicht der obersten deutschen Finanzrichter nur dann gelten, wenn der Verein nichtunternehmerisch tätig ist. Sie nennen als Beispiel hierfür das Halten von Gesellschaftsanteilen. Aus den klassischen Einnahmen in einem Sportverein dürfte es sich beispielsweise um die – ohnehin steuerfreien – Umsätze aus Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) handeln.

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