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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer im Sport: Europarechtlich

Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ausführt, unterliegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Hier ist in erster Linie das Umsatzsteuergesetz, aber auch der Umsatzsteueranwendungserlass zu nennen. Im Zuge der Ausgestaltung des europäischen Binnenmarkts bestand die Notwendigkeit, die Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Waren– und Dienstleistungsverkehrs zu harmonisieren. Hierzu soll die sogenannte Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) beitragen. Die MwStSystRL enthält auch für Sportvereine bedeutsame Regelungen. Sie weichen teilweise vom deutschen Umsatzsteuerrecht ab. Sind die europäischen Vorgaben für den Verein günstiger als die deutschen Vorschriften, kann der Verein sich auf das höherrangige europäische Recht berufen.

Beispiel: Einzelunterricht für Sportler (z.B. Golf, Reiten, Tennis, Luftsport)

Ein Sportverein beschäftigt eine Sportlehrerin, die Mitgliedern und Nichtmitgliedern Einzelunterricht erteilt. Dieser wäre nach deutschem Umsatzsteuerrecht nur dann steuerfrei sein, wenn es sich bei dem Entgelt entweder um eine Teilnahmegebühr für eine sportliche Veranstaltung oder eine Gegenleistung für eine Veranstaltung belehrender Art einer gemeinnützigen Organisation handelt (vgl. § 4 Nr. 22 a) oder b) UStG). Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass es sich beim Einzeltraining nicht um eine sportliche Veranstaltung handelt (vgl. UStAE 4.22.2. Absatz 4). Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist das Entgelt für den Einzelunterricht daher steuerpflichtig.

Nach europäischem Recht sind Umsätze auf bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, steuerfrei (vgl. Artikel 132 Absatz 1 m) MwStSystRL). Das oberste deutsche Finanzgericht hat bestätigt, dass der Einzelunterricht, den ein gemeinnütziger Sportverein gegenüber Sporttreibenden erbringt, eine solche Leistung darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2011, Az: XI R 21/09).

Beispiel: Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder und Nichtmitglieder

Ähnlich verhält es sich bei der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Entgelt. Nach deutschem Steuerrecht unterliegen sie der Umsatzsteuer. Bei kurzfristiger Vermietung an Mitglieder sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit 7 Prozent, bei Überlassung an Nichtmitglieder im Rahmen eines  wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit 19 Prozent zu versteuern.

Unter Berufung auf das europäische Mehrwertsteuerrecht sind die Einnahmen dagegen umsatzsteuerfrei (vgl. EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013, Az: C-495/12 „Bridport“).

Bereits die Möglichkeit der Nutzung einer Sportanlage (in dem entschiedenen Fall ein Golfplatz) stellt eine Leistung dar, die in engem Zusammenhang mit der Ausübung von Sport steht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Sportler regelmäßig, organisiert oder wettkampforientiert den Sport ausübt. Die Frage der Mitgliedschaft im Verein ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich.

Allerdings sollte bedacht werden, dass die Steuerbefreiung die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ausschließt. Insofern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Alternative für den Verein günstiger ist.

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