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Umsatzsteuer

Zuschüsse und Umsatzsteuer?

Ob als Unterstützung für die Übungsarbeit, die Anschaffung von Sportgeräten oder die Pflege von Sportanlagen: Zuschüsse sind für viele Vereine eine wichtige Finanzierungsquelle. Üblicherweise werden sie dem ideellen Bereich zugeordnet. Dann spielt die Umsatzsteuer keine Rolle. Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Verein im Gegenzug keine Leistung für den Zuschussgeber erbringt. Nur dann kann ein sogenannter echter Zuschuss angenommen werden.

Beispiele für echte Zuschüsse:

- Zuschuss des Landessportbundes für die Übungsarbeit

- Zuschuss des Fachverbandes für die Anschaffung von Sportgeräten

- Zuschuss der Kommune zu den Betriebskosten der vereinseigenen Sportstätte

Vielfach gehen Kommunen dazu über, die kommunalen Sportstätten den Vereinen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht nicht nur unentgeltlich, sondern die Kommunen sagen den Vereinen sogar einen Zuschuss zu. Die Kommunen erhoffen sich eine Entlastung ihrer Haushalte und setzen auf das ehrenamtliche Engagement in den Vereinen. Dabei werden den Vereinen oftmals Auflagen erteilt. So haben sie die Grünanlagen rund um den Sportplatz zu pflegen oder bestimmte Baumaßnahmen durchzuführen. Oder der Verein verpflichtet sich, den Schulsport auf der Anlage durchführen zu lassen und die Umkleide- und Duschräume zu reinigen.

In diesen Fällen nehmen Finanzverwaltung und Gerichte einen Leistungsaustausch an. Das heißt, der Verein ist unternehmerisch tätig. Er erhält für die geforderten Tätigkeiten eine Vergütung. Es handelt sich – in Abgrenzung zu den oben beschriebenen echten Zuschüssen – um sogenannte „unechte Zuschüsse“. Die Formulierung ist insofern irreführend, als dass es sich nicht um einen Zuschuss handelt, sondern um ein Entgelt für die Leistung, die der Verein gegenüber der Kommune erbringt. Diese werden in den Verträgen, die in diesem Zusammenhang zwischen den Vereinen und Kommunen geschlossen werden, fälschlicherweise als Zuschuss bezeichnet.

Finanzverwaltung und Rechtsprechung ordnen die „unechten Zuschüsse“ regelmäßig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, hat er die Einnahme mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern.

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Fall entschieden, dass die Pflege der kommunalen Sportstätte durch den Verein gegen Entgelt einen Zweckbetrieb darstelle. Dies wurde damit begründet, dass die Platzpflege zur Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sei und der Verein dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb getreten sei, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar gewesen sei. Der Bundesfinanzhof als höchstes Finanzgericht hat dies unbeanstandet gelassen.

Grundsätzlich liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn die Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Vereins allgemein zu fördern. Erbringt der Verein dagegen eine Leistung für die Kommune und erhält von dieser dafür ein Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch und damit ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Zu beachten ist, dass die vom Verein zu erbringende Leistung auch Dritten zu gute kommen kann, zum Beispiel anderen Vereinen oder Schülerinnen und Schülern.

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