Umsatzsteuer
Wie erkläre ich es dem Finanzamt?
Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Allerdings hat der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres Voranmeldungen abzugeben. Hierzu hat er die Steuer selbst zu berechnen. Als Istversteuerer hat er die vereinnahmte Umsatzsteuer zu ermitteln und die abziehbaren Vorsteuerbeträge hiervon abzusetzen.
Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung, Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten, befreien.
Nimmt der Unternehmer die unternehmerische Tätigkeit auf, hat er im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich eine Voranmeldung abzugeben.
Die Anmeldung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Sie hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu erfolgen. Bis zu diesem Tag ist auch die Vorauszahlung an das Finanzamt zu zahlen.
Auf Antrag kann eine sogenannte Dauerfristverlängerung gewährt werden. Dann verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat. Voraussetzung bei monatlicher Voranmeldung ist die Zahlung einer Sondervorauszahlung, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres beträgt und die in der Regel bei der Voranmeldung für den Monat Dezember anzurechnen ist.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer für das Kalenderjahr eine Steuererklärung (Steueranmeldung) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Steuererklärung und der Voranmeldungen erfolgt über „ELSTER“, dem elektronischen Steuerprogramm der Finanzverwaltung. Ergeben sich in der Steuererklärung Abweichungen von den Voranmeldungen, hat der Unternehmer noch zu entrichtende Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steueranmeldung an das Finanzamt zu zahlen.
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