Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer
Die Anerkennung als gemeinnützig schließt nicht aus, dass ein Verein auch Steuern zu zahlen hat. Zwar sind Körperschaften, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.
Vergleiche hierzu:
„Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“
Die 45.000 Euro-Besteuerungsgrenze bei der Körperschaftssteuer
Allerdings ist auch nicht jeder Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig. Erst wenn die Bruttoeinnahmen, also einschließlich Umsatzsteuer, die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigen, wird der Verein zur Körperschaftsteuer herangezogen.
Die Körperschaftsteuer fällt dann auch nur auf den Gewinn an, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet wurde. Eventuelle Überschüsse, die in den übrigen Tätigkeitsbereichen erzielt wurden, bleiben steuerfrei.
Da der Verein Steuersubjekt ist, werden die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe aller Abteilungen in einem Mehrspartenverein gemeinsam erfasst. Hierdurch kann die Besteuerungsgrenze unter Umständen schnell überschritten werden. Dabei kann die Besteuerung auch nicht dadurch umgangen werden, indem der Verein in mehrere Körperschaften aufgeteilt wird. Dies wertet das Gesetz als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
Körperschaftssteuererklärung für jedes Kalenderjahr einreichen
Der Verein hat im Fall des Überschreitens der Besteuerungsgrenze eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen, soweit er nicht bilanzierungspflichtig ist.
Vergleiche hierzu:
„Bilanzierung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“
Zudem ist für jedes Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen der Körperschaftsteuerpflicht vorliegen, eine gesonderte Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für körperschaftsteuerpflichtige Vereine gilt nicht der Dreijahres-Rhythmus durch Abgabe der vereinfachten Steuererklärung Gem 1 nebst Anlagen.
Vergleiche hierzu:
„Die Steuererklärung im Verein“
Kontakt
Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle
Qualifizierung
Passende Seminare unter:
Führung & Management