Landesbauordnung
Sport- und Spielflächen sind bauliche Anlagen!
Bei Veranstaltungen ab einer bestimmten Größenordnung sind Bestimmungen der Landesbauordnung und der Versammlungsstättenverordnung zu beachten.
Versammlungsstätten sind nach der Begriffsbestimmung der Verordnung bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen (z.B. im Sport) bestimmt sind.
So sind bereits Veranstaltungen in Räumen, die einzeln oder mehr als 200 Besucher fassen, die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung - auf Grundlage der Landesbauordnung - zu berücksichtigen. Dies sind z.B. Vorschriften zu Rettungswegen, zum Freihalten von Wegen und Flächen, zu Fliegenden Bauten zur Sicherheitsbeleuchtung sowie zu Alarm- und Feuerlöschanlagen.
Sport- und Spielflächen sind bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Die Landesbauordnungen gelten für bauliche Anlagen.
In § 10 (3) der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) heißt es z.B., dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind. Ausgenommen sind aber, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, u.a. Werbeanlagen auf Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.
In § 10 (4) der BauO NRW ist geregelt, dass in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig sind an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
Laut § 6 (2) BauO NRW ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen nicht genehmigungsbedürftig. Die Regelungen von § 33 BauO NRW zu Rettungswegen sind jedoch zu beachten.
Beispiele Landesbauordnungen:
Nehmen Sie mit Ihrer Kommune rechtzeitig Kontakt auf, wenn Sie eine (größere) Veranstaltung planen. Informieren Sie sich, ob ein bauaufsichtliches Prüfungsverfahren zu durchlaufen ist (Beispiel: Informationen der Stadt Bergisch Gladbach zur bauaufsichtlichen Prüfung bei temporären Veranstaltungen).
Bei baulichen Anlagen, die bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind, ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, wenn nicht von einer bereits erteilten Baugenehmigung abgewichen wird.
Quellen
Brandenburgische Bauordnung: https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Brandenburgische-Bauordnung_bf.pdf
Hamburgische Bauordnung: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml/screen/JWPDFScreenBSInt/
Bauordnung Rheinland-Pfalz: http://www.bauordnungen.de/Rheinland-Pfalz.pdf
Information temporäre Veranstaltungen - bauaufsichtliche Verfahren Stadt Bergisch Gladbach: https://www.bergischgladbach.de/temporaere-veranstaltungen-bauaufsichtliche-verfahren.pdfx
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