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Jugendschutzgesetz

Missachtung des Jugendschutzgesetzes kann teuer werden!

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Mit Öffentlichkeit sind Orte gemeint, die grundsätzlich jeder besuchen kann. Die trifft auf viele Vereinsveranstaltungen zu.

Das  JuSchG gilt hingegen nicht bei Vereinsveranstaltungen, die nur von einem besonderen, namentlich geladenen engen Personenkreis besucht werden können (es gibt eine Gästeliste).

Im Jugendschutzgesetz ist z.B. geregelt, dass bei Veranstaltungen an Jugendliche unter 16 Jahren weder Alkohol ausgeschenkt, noch von diesen konsumiert werden darf. Das gilt selbstverständlich auch für Vereinsveranstaltungen. Die Abgabe und der Verzehr von Bier, Wein, Schaumwein, Mischungen mit Bier, Wein o.ä. ist für Jugendliche zwischen 14 bis 15 Jahren erlaubt, wenn sie von einer personensorge-berechtigten Person (einer personensorgeberechtigten Person steht das Sorgerecht über den Jugendlichen zu, i,d.R. die Eltern/der Vormund) begleitet werden.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen laut Jugendschutzgesetz nicht branntweinhaltige Getränke wie Bier,  Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen von Bier auch ohne Begleitung einer konsumieren. Ein Ausschank und Verkauf dieser Getränke an Jugendliche ab 16 Jahren im Rahmen einer Vereinsveranstaltung ist daher erlaubt.

Hochprozentige alkoholische Getränke (Spirituosen und alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops) dürfen nur an Erwachsene verkauft bzw. an diese ausgeschenkt werden. Auch das gilt es vom Verein bei seinen Veranstaltungen zu berücksichtigen. Prüfen Sie also immer bei Vereinsveranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, das Alter der Konsumenten!

Hängen Sie darüber hinaus Auszüge des Jugendschutzgesetzes am Veranstaltungsort deutlich sichtbar und gut lesbar aus. Sie sind als Veranstalter für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bei Ihrer Vereinsveranstaltung verantwortlich!

Die Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durch den Veranstalter obliegt den Ordnungsämtern. Wird vom Ordnungsamt ein Verstoß des Vereins gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt, kann das teuer werden. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ganz zu schweigen vom Imageschaden für den Verein.

Im Jugendschutzgesetz ist auch geregelt, dass sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (Disco, Party, Vereinsfest) aufhalten dürfen. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erlaubt. In Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten (eine volljährige Person, die von den Personensorgeberechtigten zeitweilig, für ganz bestimmte, klar definierte Anlässe beauftragt wurde, die Verantwortung für eine minderjährige Person zu übernehmen) dürfen Kinder und Jugendliche Veranstaltungen zeitlich unbegrenzt besuchen.

Kontakt

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