Versammlungsstättenverordnung
Baurechtliche Vorgaben für Veranstaltungen in großen Räumen!
Beim Bau und Betrieb von Versammlungsstätten sind ab einer bestimmten Größenordnung die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) zu beachten.
Es gibt eine Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO). Diese haben die Bundesländer in Landesrecht umgesetzt. Jedes Bundesland hat eine eigene Versammlungsstättenverordnung (Beispiele siehe unten). Diese weichen zum Teil von der MVStättVO ab. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine Sonderbauverordnung. Das Bundesland Hessen hat eine Versammlungsstättenrichtlinie.
Versammlungsstätten sind nach der Begriffsbestimmung der Versammlungsstättenverordnung bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, z.B. im Sport bestimmt sind (§ 2 I MVStättVO). Es handelt sich baurechtlich um Sonderbauten.
So sind beispielsweise bereits bei Veranstaltungen in Räumen (z.B. Sporthallen), die mehr als 200 Besucher*innen fassen, die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung auf der Grundlage der Landesbauordnung zu beachten.
Die Versammlungsstättenverordnung gilt auch für Versammlungsstätten im Freien
- mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucher*innenbereich für mehr als 1.000 Besucher*innen bestimmt ist
- für mehr als 5.000 Besucher*innen
sowie für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen (die keine fliegenden Bauten sind), wenn diese über mehr als 5.000 Besucher*innenplätze verfügen.
Sportplätze ohne Besuchertribünen, wie sie viele kleinere Sportvereine haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung.
In der Versammlungsstättenverordnung (NRW: Sonderbauordnung, Hessen: Versammlungsstättenrichtlinie) sind u.a. geregelt:
- Rettungswege
- Freihalten von Wegen und Flächen
- Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
- Sicherheitsbeleuchtung
- Lagerräume
- Baustoffe
- Bestuhlung
- Toiletten
- Stellplätze für Menschen mit Behinderung
- Heizungs- und Lüftungsanlagen
- Räume für Sanitäter und Feuerwehr
- Umkleiden
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