Der Austritt aus dem Verein
Ist in jeder Satzung zu regeln
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 39 Absatz 1 vor, dass Mitglieder zum Austritt aus dem Verein berechtigt sind. Demnach kann niemand gezwungen werden, auf unabsehbare Zeit einem Verein anzugehören. Nach § 58 BGB soll die Satzung Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten. Hierzu kann nur dringend angeraten werden, da die gesetzlichen Vorgaben zum Austritt nicht hinreichend bestimmt sind, sondern nur einen sehr groben Rahmen vorgeben. So ist im BGB lediglich vorgesehen, das durch die Satzung bestimmt werden kann, das der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist, wobei die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen kann (vgl. § 39 Absatz 2 BGB).
In der Satzung eines Vereins können unterschiedliche Kündigungszeitpunkte und Kündigungsfristen geregelt werden.
Verbreitete Formulierungen sind zum Beispiel „zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten“ oder „zum Ende eines Quartals mit einer Frist von einem Monat“. Ebenso möglich sind halbjährliche oder monatliche Kündigungsmöglichkeiten. Sieht die Satzung weder feste Kündigungszeitpunkte noch Kündigungsfristen vor, dann endet die Mitgliedschaft mit Zugang der Kündigungserklärung des Mitglieds beim Verein. Es handelt sich dabei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Verein wirksam zugegangen ist, sobald ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB diese erhält.
Eine bestimmte Form ist nach dem Gesetz für die Kündigung nicht vorgesehen. Allerdings kann die Satzung eine gewisse Form für die Kündigung vorsehen.
Aber Vorsicht: Durch die Formvorschrift darf der Austritt aus dem Verein nicht unzulässig erschwert werden. Das ist der Fall, wenn die Satzung einen eingeschriebenen Brief für die Austrittserklärung vorsieht. Erklärt das Mitglied die Kündigung mittels einfachen Briefs, so kann der Verein sich nicht darauf berufen, die Kündigung sei nicht formgerecht ausgesprochen und damit unwirksam (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9 Auflage, Rn.110; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20 Auflage, Rn. 96). Sieht die Satzung für die Kündigung die schriftliche Form vor, so reicht nach § 127 Absatz 2 BGB die telekommunikative Übermittlung. Dies umfasst die Übermittlung mittels Telefax, Fernschreiben, E-Mail und Computerfax (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9 Auflage, Rn. 116). Für die Tatsache, dass die Erklärung dem Verein zugegangen ist, ist das Mitglied nachweispflichtig.
Der Austritt aus dem Verein darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Mitglied seinen Beitragspflichten nachgekommen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Dagegen bleiben Ansprüche des Vereins z.B. aus offenen Beitragspflichten bestehen und können selbstverständlich auch nach Beendigung der Mitgliedschaft außergerichtlich und gerichtlich verfolgt werden. Gleiche gilt für mögliche Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Mit dem Vereinsaustritt hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen, da mit der Mitgliedschaft im Verein das Mitglied keinen Anteil am Vereinsvermögen erwirbt (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 333).
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