Die Änderung des Vereinszwecks
Zweckänderung stellt keine einfache Satzungsänderung dar
Manchmal denken Vereine darüber nach, den Zweck, wie er in der Satzung beschrieben ist, zu erweitern. So könnte darüber nachgedacht werden, andere Sportarten im Verein zu integrieren. Darüber hinaus könnte der Verein aber auch außersportliche Aktivitäten entfalten wie z.B. kulturelle Veranstaltungen durchführen oder sich verstärkt außerhalb des Sports in der Jugendarbeit engagieren. Ist dies der Fall, muss ggf. der Zweck in der Satzung angepasst werden. Aber hier ist Vorsicht geboten. Die Änderung des Vereinszwecks stellt keine einfache Satzungsänderung dar. Das BGB enthält hierzu folgende Regelung:
„§ 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen“.
Aus § 33 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich, dass bei einer Zweckänderung grundsätzlich alle Mitglieder zustimmen müssen. Eine Einstimmigkeit bei einer Mitgliederversammlung reicht ausdrücklich nicht aus.
Beispiel:
Der Verein hat 652 Mitglieder. Wenn der Zweck des Vereins geändert werden soll, muss der Verein gegenüber dem Vereinsregister nachweisen, dass alle 652 Mitglieder der Zweckänderung zugestimmt haben. Die Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Verein die Mitglieder in einem Anschreiben zur Zustimmung auffordert und hierfür eine Frist setzt, mit dem Hinweis, wenn innerhalb der Frist keine Zustimmung erfolgt, die Zustimmung der Mitglieder unterstellt wird. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage Rn. 207).
Beachte: Bei der Regelung in § 33 BGB handelt es sich um eine sogenannte nachgiebige Vorschrift, von der in der Satzung abgewichen werden kann (vgl. § 40 BGB). In der Satzung des Vereins könnte geregelt werden, dass für die Änderung des Vereinszwecks eine qualifizierte Mehrheit ausreicht (Zum Beispiel: „Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich“).
Aber Vorsicht: Wenn nachträglich eine qualifizierte Mehrheit für die Änderung des Vereinszwecks in die Satzung aufgenommen werden soll, so ist nach überwiegender Meinung bereits für diese Satzungsänderung die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (vgl. OLG München, NZG 2011, Seite 994; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 20. Auflage, Rn.146; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 209).
Eine Zweckänderung liegt immer dann vor, wenn der bisherige Zweck eingeschränkt, verändert oder erweitert werden soll. Dies kann bei einem Sportverein bereits der Fall sein, wenn in der bisherigen Satzung der Zweck auf eine bestimmte Sportart festgelegt ist.
Beispiel:
In der Satzung des Vereins steht „Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports“. Wenn der Verein nun auch den Schwimmsport fördern möchte, dann könnte es sich bereits um eine Zweckerweiterung und damit um eine Zweckänderung handeln, die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht.
Von der echten Änderung des Vereinszwecks ist die redaktionelle Überarbeitung des Satzungswortlauts abzugrenzen. Danach liegt keine Zweckänderung vor, wenn sich der neue Wortlaut nach Sinn und Umfang nicht von der bisherigen Formulierung des Satzungszwecks abhebt.
Beispiel:
In der bisherigen Satzung ist formuliert, dass der Verein „die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Durchführung von Leibesübungen“ fördert. Wenn diese Formulierung sprachlich modernisiert werden soll und in der Satzung als Zweck die „Förderung des Sports“ angegeben wird, dann dürfte es sich um eine redaktionelle Überarbeitung handeln, für die die einfache satzungsändernde Mehrheit ausreicht.
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