Der Sitz des Vereins
Der Verein benötigt einen Sitz, der in der Satzung benannt werden muss
Nach § 57 Absatz 1 BGB muss die Satzung den Sitz des Vereins enthalten. Als Sitz des Vereins gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (vgl. § 24 BGB). Daraus ergibt sich, dass der Sitz des Vereins nicht zwangsläufig identisch mit den Verwaltungssitz sein muss. Üblich ist, dass als Sitz des Vereins der Ort gewählt wird an dem die Vereinsaktivitäten überwiegend entfaltet werden. Vereine, die überregional tätig sind, hätten Schwierigkeiten, einen Sitz zu bestimmen. Mittlerweile ist es anerkannt, dass der Sitz des Vereins grundsätzlich an einem beliebigen Ort im Inland festgelegt werden kann. Zu beachten ist, dass der Sitz des Vereins grundsätzlich auch dessen Gerichtsstand bestimmt (vgl. § 17 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Ausreichend für die Angabe des Sitzes ist die Bezeichnung des Ortes oder der Gemeinde (z.B. Sitz des Vereins ist Musterdorf). Nicht sinnvoll ist es, den Wohnsitz des ersten Vorsitzenden oder gar dessen postalische Anschrift in der Satzung zu benennen. Dies hätte zur Folge, dass bei jeder Änderung im Vereinsvorsitz die Satzung geändert werden müsste. Der Sitz des Vereins in der Satzung bestimmt zu dem das zuständige Registergericht.
Steuerrechtliche Bedeutung
Von der vereinsrechtlichen Bedeutung des Sitzes ist die steuerrechtliche Zuständigkeit abzugrenzen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nicht nach dem in der Satzung genannten Sitz, sondern nach dem Ort der Geschäftsleitung. Bei Vereinen, die über keine eigene Geschäftsstelle verfügen, wird dies in der Regel der Wohnort des ersten Vorsitzenden sein. Dies kann dazu führen, dass ein Finanzamt für den Verein zuständig ist, das nicht am Sitz des Vereins ansässig ist.
Beispiel: Der Verein hat satzungsgemäß seinen Sitz in Köln und entfaltet auch dort seine sportlichen Aktivitäten. In Ermangelung einer eigenen Geschäftsstelle wird die Verwaltungstätigkeit am Wohnsitz des ersten Vorsitzenden in Düsseldorf erbracht. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen, zuständig ist aber das Finanzamt am Wohnsitz des ersten Vorsitzenden in Düsseldorf.
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