Die Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten
Die Mitgliedschaft im Verein ist mit Pflichten verbunden. Einzelne Pflichten sind im Gesetz nicht erwähnt. Lediglich in § 58 BGB findet sich der Hinweis, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthalten soll, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Grob kann zischen organschaftlichen und vermögensmäßigen Pflichten unterschieden werden (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 254 ff.). Als organschaftliche Pflichten kommen bestimmte satzungsmäßige Verpflichtungen zur Förderung des Vereinszwecks in Betracht. Dazu zählt auch die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem Verein, wonach das Mitglied verpflichtet ist alles zu unterlassen, was dem Verein und dem Vereinszweck schadet.
Die Beitragspflichten
Wichtigste Pflichten der Mitglieder sind die Beitragspflichten. Die Beiträge der Mitglieder sichern vielfach nicht nur den Fortbestand des Vereins, sondern sind Grundlage für die Verwirklichung des Satzungszwecks. Aus § 58 Nr.2 BGB ergibt sich, dass alle Beitragspflichten in der Satzung zu verankern sind. Übliche Beitragspflichten im Sportverein sind z.B. die regulären Beitragszahlungen in Form von Monats- oder Jahresbeiträgen, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder ähnliche Sonderbeiträge. Zur Beitragspflicht zählt aber auch die Verpflichtung der Mitglieder, Arbeitsleistungen im Verein zu erbringen. Jede Beitragsart, die von den Mitgliedern erhoben werden soll, muss in der Satzung verankert sein. Dies gilt aber nur für die Beitragspflicht dem Grunde nach. Die Höhe der Beiträge muss und sollte auch nicht in der Satzung verankert werden. Es wird empfohlen, die Höhe der Beiträge in einer separaten Beitragsordnung oder in gesondert gefassten Beschlüssen zu dokumentieren. Umlagen oder Sonderbeiträgen liegt in der Regel ein außerordentlicher Finanzierungsbedarf im Verein zu Grunde. Damit der Verein von den Mitgliedern wirksam Umlagen oder Sonderbeiträge erheben darf, bedarf es einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Allerdings verlangt die Rechtsprechung, dass die Umlage bzw. die Sonderbeiträge bereits in der Satzung der Höhe nach begrenzt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall festgestellt, dass eine Umlage bis zum sechsfachen des üblichen Jahresbeitrages angemessen und zumutbar war. Eine Umlageerhebung in dieser Höhe dürfte viele Vereinsmitglieder abschrecken. Daher könnte die Höhe beispielsweise, auf den einfachen oder doppelten Jahresbeitrag begrenzt werden. Die Bestimmung der Höhe sollte sich am Finanzbedarf des Vereins orientieren, der in einer Krisensituation entstehen könnte. Eine Satzungsklausel zu Umlagen könnte wie folgt lauten:
„Neben den Beiträgen kann von den Mitgliedern die Zahlung einer Umlage verlangt werden. Über Höhe und Fälligkeit der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrages eines jeden Mitglieds festgesetzt werden.“
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