Der Name des Vereins
Der eingetragene Verein muss einen Namen haben
Das Vereinsrecht enthält in § 57 BGB Regelungen zum Namen des Vereins. Danach muss die Satzung den Namen enthalten, welcher sich von den Namen anderer Vereine an demselben Ort oder in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden muss. Ferner stellt § 65 BGB klar, dass mit der Eintragung im Vereinsregister der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ erhält. Der Rechtsformzusatz ist somit Namensbestandteil. Beabsichtigt der Verein, eine kurze Form zu verwenden, z.B. TVM für Turnverein Musterstadt, so sollte auch diese Kurzform in der Satzung erwähnt werden.
Nutzung von Kurzformen
Es sind Fälle bekannt, bei denen Vereinsregister die Nutzung solcher Kurzformen, z.B. auf Briefpapier, gerügt haben, weil diese nicht in der Satzung verankert war. Führt der Verein eine Jahreszahl im Vereinsnamen, so muss es sich dabei um das Gründungsjahr handeln, da die Verkehrskreise hiervon ausgehen. In Zweifelsfällen muss dem Vereinsregister nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um das Gründungsjahr handelt. Im Hinblick auf die Unterscheidbarkeit von anderen Vereinsnamen am Ort werden nicht allzu hohe Anforderungen gestellt. Es sind Fälle bekannt, bei denen z.B. der Name FC Rot-Weiß Musterstadt neben einem bereits bestehenden SV Rot-Weiß Musterstadt eingetragen wurde.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit der Eintragung im Vereinsregister noch keinesfalls gerichtlich festgestellt wurde, dass der Verein diesen Namen zu Recht führen darf und eine deutliche Unterscheidung gegeben ist. Gegebenenfalls existiert bereits am Ort ein Verein mit einem vergleichbaren Namen der die Namensnutzung beanstandet und hiergegen, außergerichtlich oder gerichtlich, vorgeht. Ferner ist darauf zu achten, dass der Vereinsname nicht geeignet ist über die Größe, Tätigkeit oder sonstige Verhältnisse des Vereins die Öffentlichkeit zu täuschen. Eine eventuelle Namensrechtsverletzung wird nicht durch das Vereinsregister geprüft. Insofern hilft hier auch kein Amtslöschungsbegehren, sondern derjenige, der sich auf eine Namensrechtsverletzung beruft wird einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB geltend machen müssen.
Änderung des Namens
Soll der Name des Vereins geändert werden, bedarf es hierfür einer Satzungsänderung. Vielfach wird vermutet, dass der Änderung des Namens alle Mitglieder zustimmen müssten bzw. eine einstimmige Entscheidung getroffen werden müsste, weil dem Namen des Vereins herausragende Bedeutung zugemessen wird. Dem ist nicht so. Es handelt sich nicht um eine mit dem Zweck des Vereins vergleichbare Bestimmung in der Satzung. Entgegen dieser weitverbreiteten Annahme reicht für die Namensänderung eine satzungsändernde Mehrheit entsprechend der Regelung in der Satzung aus.
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