Der fristlose Vereinsaustritt
Nur in Ausnahmefällen möglich
Sieht die Satzung des Vereins vor, dass der Austritt eines Mitglieds z.B. nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, hat das Mitglied grundsätzlich keine Möglichkeit, einseitig den Verein vorzeitig zu verlassen. Diese Möglichkeit ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Verbleib des Mitglieds im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist dem Mitglied nicht zugemutet werden kann (vgl. Sauter/Scheyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 102; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 111).
Der wichtige Grund
Umstritten ist die Frage, ob der wichtige Grund auch in der Person des Mitglieds liegen kann. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der wichtige Grund nicht in der Sphäre des Mitglieds liegen darf (vgl. Sauter/ Schweyer/ Waldner, der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 102, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Andere Stimmen dagegen sind der Ansicht, dass auch Umstände, die dem Mitglied zugerechnet werden können, einen Kündigungsgrund für einen fristlosen Austritt darstellen können. So soll z.B. der fristlose Austritt bei einem Umzug bzw. länger andauernder erheblicher Erkrankung ausreichend sein, um sich vorzeitig vom Verein lösen zu können (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn.111). Dies erscheint jedoch fragwürdig, da das Mitglied sich beim Beitritt mit der Satzung und der darin geregelten verlängerten Kündigungsfrist einverstanden erklärt hat. Letztendlich ist diese Frage aber noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.
Unzumutbarkeit des Verbleibs
Stammt der Grund aus der Sphäre des Vereins, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Umstand zu der genannten Unzumutbarkeit des Verbleibs im Verein bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit führt. Nicht jede interne Streitigkeit zwischen Vereinsmitgliedern oder zwischen einem Mitglied und einem Vereinsorgan berechtigt zur fristlosen Kündigung. Dagegen dürfte der Wegfall konkreter Vereinsangebote, die für das Mitglied Anlass waren dem Verein beizutreten, einen ausreichenden Grund darstellen, z.B. wenn eine Abteilung geschlossen oder ein bestimmtes Sportangebot komplett eingestellt wird. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen des Vereinsangebots (z.B. vorübergehende Schließung von Sportplätzen oder Sporthallen wegen Unbespielbarkeit oder Mängeln werden wegen der fehlenden Erheblichkeit in der Regel nicht ausreichen, um aus dem Verein fristlos austreten zu können.
Beitragserhöhung = fristlose Kündigung?
Die Frage, ob eine Beitragserhöhung zur fristlosen Kündigung des Mitglieds berechtigt, ist ebenfalls nicht eindeutig geklärt. Eine in die Zukunft gerichtete Beitragserhöhung, die sich im üblichen Rahmen bewegt und für das Mitglied zumutbar ist, dürfte eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Aber auch hier wird es in der Regel auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Die Gerichte, die sich bislang mit diesen Fragen zu beschäftigen hatten, lassen keine eindeutige Tendenz erkennen. So hat das Amtsgericht Nürnberg einen Grund zum fristlosen Austritt bejaht, weil die vom Vorstand für die Erhöhung angegebene Begründung inhaltsleer und nicht nachvollziehbar gewesen sein soll (vgl. AG Nürnberg, Rechtspfleger 1988, Seite 109).
Auch die Frage, ob eine rückwirkende Beitragserhöhung zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist nicht eindeutig geklärt. Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, dass diese satzungswidrig sei, wenn eine entsprechende Satzungsermächtigung für eine rückwirkende Beitragserhöhung fehlt. Dann sei die der Beitragserhöhung zu Grunde liegende Entscheidung in der Regel unwirksam bzw. nichtig.
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